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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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5. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Angabe „25 bis 150 Euro“ durch die Angabe „50 bis<br />

300 Euro“ ersetzt und Halbsatz 2 gestrichen.<br />

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungsfähigkeit“ die Wörter „der einzelnen<br />

Gasthörerin oder“ eingefügt.<br />

c) In Satz 3 werden die Wörter „oder Trimesters“ gestrichen.<br />

Artikel 7<br />

Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes<br />

Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl.<br />

S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl.<br />

S. 457, 465), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhochschulen“ durch das Wort „Hochschulen“<br />

ersetzt.<br />

2. In § 2b Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes<br />

(LHG)“ durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrages<br />

über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung <strong>für</strong> Hochschulzulassung“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 4 Satz 4 wird das Wort „Fachhochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften“ ersetzt.<br />

4. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4<br />

des Landeshochschulgesetzes (LHG)“ ersetzt.<br />

5. § 9 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠9 Verfahrensvorschriften<br />

(1) § 24 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12.<br />

April 2005 (GBl. S. 350) findet keine Anwendung. Ein Widerspruchsverfahren<br />

gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.<br />

14 02 04

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