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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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206<br />

Mit der Möglichkeit, dass die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung „Präsidentin“<br />

oder „Präsident“ und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung „Vizepräsident“<br />

oder „Vizepräsidentin“ führen, folgt das Gesetz einem Bedürfnis aus der Praxis.<br />

Geregelt wird das in der Grundordnung. Um an der DHBW Verwechslungen zwischen<br />

den Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien - die keine Rektorinnen<br />

oder Rektoren im Sinne des § 17 sind - und den Rektorinnen und Rektoren als Mitglieder<br />

des (zentralen) Rektorats zu vermeiden, führen dort Letztere die Bezeichnung<br />

„Präsidentin“ oder Präsident“ und „Vizepräsidentin“ oder „Vizepräsident“. Bei den<br />

Begriffen Präsidentin, Präsident, Vizepräsidentin und Vizepräsident handelt es sich<br />

nicht um Amtsbezeichnungen (statusrechtliche Ämter), sondern nur um hochschulrechtliche<br />

Bezeichnungen.<br />

Zu Satz 6<br />

Der bisherige Satz 6 wird gestrichen, da die Sonderregelung <strong>für</strong> die DHBW (Ernennung<br />

zum Präsidenten) durch die Angleichung der Terminologien beim statusrechtlichen<br />

Amt nicht mehr erforderlich ist. Dadurch auch Folgeänderung in Satz 2.<br />

Zum bisherigen Absatz 5<br />

Die Regelungen zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder finden sich nun in<br />

§ 18 Absätze 1 bis 4.<br />

Zum bisherigen Absatz 7<br />

Die bisherigen Regelungen zur Abwahl wurden geändert und befinden sich jetzt als<br />

Absatz 5 in § 18.<br />

Zu Absatz 6<br />

Es handelt sich bei diesem Absatz um den bisherigen Absatz 8.<br />

Zu den Sätzen 3 bis 6<br />

Zum Hintergrund dieser Änderung siehe die Allgemeine Begründung Ziffer 5 und die<br />

Begründung zu § 27a bis § 27d. Dementsprechend ordnet das Gesetz die Sicherstellung<br />

der Erfüllung der Lehrverpflichtung künftig dem Präsidium der DHBW („zentrales<br />

Rektorat“) zu, eröffnet aber zugleich die Möglichkeit der Delegation auf die Rektorin<br />

14 02 04

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