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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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209<br />

rat oder Senat sind, sind - wie bisher - aufgrund einer solchen Mitgliedschaft von der<br />

Mitwirkung an der Wahl im Hochschulrat oder Senat ausgeschlossen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Dieser Absatz sieht vor, dass die drei Beteiligten, die bei der Wahl zusammenwirken<br />

- Wissenschaftsministerium, Hochschulrat und Senat -, künftig auch die vorzeitige<br />

Beendigung des Amtes der Rektorin oder des Rektors gemeinsam herbeiführen können.<br />

Da es sich bei diesem Verfahren um keine Wahlakte handelt, verwendet das<br />

Gesetz den Begriff der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit. Jeder der drei Beteiligten<br />

hat ein Recht, die Beendigung zu verlangen. Die beiden anderen Beteiligten<br />

müssen sich damit befassen. In Hochschulrat und Senat ist eine Zweidrittelmehrheit<br />

der Mitglieder erforderlich, sofern sie das Verlangen stellen wollen oder dem Verlangen<br />

eines anderen Beteiligten folgen wollen. Das Zusammenwirken der Beteiligten<br />

und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse schützen die Amtsinhaberinnen beziehungsweise<br />

Amtsinhaber vor willkürlichen Entscheidungen bezüglich der vorzeitigen<br />

Beendigung ihrer Amtszeit.<br />

Zu Absatz 6<br />

Der neue Absatz 6 fasst die bisherigen Absätze 1 bis 3 des § 18 zusammen.<br />

Zu Satz 1<br />

Zum Zwecke der Stärkung der Beteiligung des Senats bei hochschulinternen Angelegenheiten<br />

fällt die Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder zukünftig in die<br />

ausschließliche Verantwortung des Senats. Die bisher notwendige Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats (jetzt Hochschulrat) entfällt.<br />

Zu Satz 5<br />

Der Satz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Parallel zum Wahlverfahren ist <strong>für</strong><br />

die Abwahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder zukünftig nur noch der Senat<br />

verantwortlich. Die bisher erforderliche Anhörung des Aufsichtsrats wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 7<br />

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 4. Ergänzt wird, dass nebenberufliche<br />

Rektoratsmitglieder der DHBW, die aus dem Bereich der Ausbildungsstätten<br />

14 02 04

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