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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Hierzu wird bemerkt: Auch eine viertelparitätische Besetzung ändert nichts daran,<br />

dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aufgrund der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts über die in § 10 Absatz 3 vorgesehene Mehrheit<br />

verfügen müssen.<br />

Zu § 10 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2<br />

Die LRK-Universitäten, die Universität Ulm, die LRK PH und die HAW BW schlagen<br />

vor,<br />

- die Öffentlichkeit auf die „Hochschulöffentlichkeit“ (also auf Mitglieder und Angehörige<br />

der Hochschule) zu beschränken,<br />

- die Möglichkeit einer grundsätzlichen Regelung in der Geschäftsordnung vorzusehen,<br />

weitere Punkte in der Sitzung in hochschulöffentlicher Sitzung zu behandeln,<br />

- außerdem sicherzustellen, dass die Hochschulöffentlichkeit nur zu einzelnen Tageordnungspunkten<br />

und nicht zur ganzen Sitzung zugelassen werden müsse;<br />

hierzu sei die Begründung unklar.<br />

Dem wird insoweit entsprochen, als die Öffentlichkeit auf den Begriff der „Hochschulöffentlichkeit“<br />

beschränkt wird. Eine Definition der „Hochschulöffentlichkeit“ wird in<br />

die Begründung aufgenommen. Der Begriff „Angelegenheiten“ stellt klar, dass es<br />

sich nicht um die Zulassung zur ganzen Sitzung handelt, sondern um einzelne Tagesordnungspunkte.<br />

Die LaStuVe und der fzs begrüßen, dass künftig die Senate mehr Themen öffentlich<br />

behandeln können, halten aber die Begrenzung auf die gesetzlich vorgeschrieben<br />

Aufgaben <strong>für</strong> zu eng und wünschen sich eine grundsätzliche Hochschulöffentlichkeit<br />

mit Ausnahme in Personalangelegenheiten, zum Beispiel die Teilnahme an Diskussionen<br />

zu Projekten. Der DGB und Campusgrün sprechen sich da<strong>für</strong> aus, dass Gremien<br />

grundsätzlich öffentlich tagen sollten. Der hlb hätte sich gewünscht, wenn die<br />

die Neuregelung die entsprechenden Angelegenheiten auch verbindlich genannt hätte.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelungen sind ausgewogen und steigern die<br />

Transparenz.<br />

Der vhw und der BBW begrüßen die Ermöglichung von mehr Transparenz durch die<br />

Erweiterung der Möglichkeit, die Öffentlichkeit bei Senatssitzungen zuzulassen.<br />

Zu § 10 Absatz 4 Satz 3<br />

14 02 04

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