28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

232<br />

anderem <strong>für</strong> spezielle Lehrformen, etwa Fernstudienanteile, digitale Formen und Angebote<br />

in Randzeiten. Der weiterbildende Bachelor bietet einen neuen Anschluss,<br />

der die Attraktivität des beruflichen Bildungssystems steigert. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Hochschulen ohne die Möglichkeit, neue Finanzierungsquellen zu erschließen,<br />

nicht in der Lage sind, diese maßgeschneiderten Studiengänge anzubieten.<br />

Das Landeshochschulgebührengesetz sieht daher <strong>für</strong> diese Art von Bachelorstudiengängen<br />

eine finanzielle Beteiligung vor.<br />

Da es sich bei dem neuen weiterbildenden Bachelorstudiengang wie bei allen Bachelorstudiengängen<br />

um einen grundständigen Studiengang handelt, finden die Vorschriften<br />

über den Zugang zu grundständigen Studiengängen nach § 58 Anwendung.<br />

Ebenso gelten die Regelstudienzeiten <strong>für</strong> Bachelorstudiengänge nach § 29 Absatz 3;<br />

je nach Ausgestaltung kann es sich um einen Studiengang nach § 29 Absatz 3<br />

Satz 5 handeln.<br />

Zu Absatz 3<br />

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.<br />

Satz 1 wurde neu gefasst und definiert den weiterbildenden Masterstudiengang und<br />

sonstige Weiterbildungsstudiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in<br />

einem grundständigen Studiengang voraussetzen. Der Verweis in Satz 1 Halbsatz 2<br />

auf § 29 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und Satz 5 erklärt die Regelstudienzeit <strong>für</strong> Masterstudiengänge<br />

auf alle Weiterbildungsstudiengänge, die einen Studienabschluss in<br />

einem grundständigen Studiengang voraussetzen, und die Verlängerungsmöglichkeit,<br />

wenn der Weiterbildungsstudiengang zum Beispiel in Teilzeitform angeboten<br />

wird, <strong>für</strong> entsprechend anwendbar.<br />

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 2 Satz 2 zum Zugang zu weiterbildenden<br />

Studiengängen sowie zum Kontaktstudium des bisherigen Absatz 3 Sätze 5 und 6<br />

werden mit weiteren Zugangsregelungen in § 59 zusammengefasst.<br />

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 2 Sätze 3 bis 5 werden, mit redaktionellen<br />

Änderungen, die Sätze 2 bis 4.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Regelungen zur Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen<br />

des bisherigen § 31 Absatz 2 Sätze 6 und 7 werden als Absatz 4 neu gegliedert.<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!