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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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stammen, auch weiterhin der Bestätigung durch den Hochschulrat bedürfen, da dort<br />

die Vertretung der Mitgliedergruppe „Ausbildungsstätten“ stattfindet.<br />

Zu § 19<br />

Zu Absatz 1<br />

Zu Satz 2<br />

Zu Nummer 1<br />

Hier wird klargestellt, dass die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sowie<br />

die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder künftig<br />

eine gemeinsame Aufgabe von Senat und Hochschulrat ist.<br />

Zu Nummer 3<br />

Die Kompetenzen des Senats bei der Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan<br />

werden mit Blick auf die angestrebte weitergehende Beteiligung der<br />

Hochschulmitglieder an den inneren Angelegenheiten der Hochschule, insbesondere<br />

im Bereich Forschung und Lehre, erweitert. Der Beschluss über den Struktur- und<br />

Entwicklungsplan bedarf daher - über das bisherige Recht zur Stellungnahme hinaus<br />

- zukünftig der Zustimmung des Senats.<br />

Zu Nummer 10<br />

Ergänzung mit Blick auf die Novellierungen des Hochschulzugangs in § 58.<br />

Zu Nummer 13<br />

Der Jahresbericht der Rektorin oder des Rektors wird derzeit in getrennten Sitzungen<br />

des Senats und des Aufsichtsrats erörtert. Die Sitzungen werden zusammengelegt,<br />

um die Zusammenarbeit der beiden Organe und die Transparenz innerhalb der<br />

Hochschule zu stärken.<br />

Zu Nummer 15 (neu)<br />

Folgeänderung zu § 4 Absatz 5 Satz 5.<br />

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