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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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445<br />

Ver.di und die GEW fordern, dass die Dauer des Dienstverhältnisses sich über die<br />

gesamte Qualifizierungsdauer erstrecken müsse. Ver.di fordert im diesem Zusammenhang,<br />

die Grundfinanzierung des Wissenschaftseinrichtungen aufzustocken.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelung bietet jetzt ausreichende Flexibilität <strong>für</strong><br />

individuelle Gestaltungen.<br />

Zu § 51 Absatz 7 Satz 2<br />

Die LRK-Universitäten schlägt vor, in Absatz 7 Satz 2 klarzustellen, dass hier die<br />

Evaluation in Forschung und Lehre gemeint sei, die als Evaluation im Sinne von § 5<br />

einer Satzungsregelung über die Datenverarbeitung bedürften. Es wird daher folgende<br />

Formulierung vorgeschlagen: „Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors<br />

in Forschung und Lehre sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur<br />

Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder<br />

Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer<br />

von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine<br />

Zwischenevaluation seiner oder ihrer Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer<br />

oder Hochschullehrerin; (…)“.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Begrenzung auf „Forschung und Lehre“ wurde herausgenommen,<br />

weil die Befähigung als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />

insgesamt evaluiert werden soll.<br />

Zu § 51 Absatz 7 Sätze 2 und 3<br />

Der Landesbeauftragte <strong>für</strong> den Datenschutz hat in personaldatenschutzrechtlicher<br />

Hinsicht keine grundlegenden Bedenken. Er hält es aber <strong>für</strong> erwägenswert, im Gesetz<br />

klarzustellen, ob <strong>für</strong> die in §§ 51 Absatz 7 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Zwischen-<br />

und Abschlussevaluationen die Vorgaben <strong>für</strong> Evaluationen im Sinne des § 5<br />

Anwendung finden, insbesondere das Satzungserfordernis nach § 5 Absatz 3 Satz 4.<br />

Die Anregung wird insofern aufgenommen, als klargestellt wird, dass dies keine Evaluationen<br />

im Sinne des § 5 sind.<br />

Zu § 51<br />

14 02 04

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