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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Beseitigung eines redaktionellen Versehens.<br />

Zu Artikel 11 (Änderung des KIT-Weiterentwicklungsgesetzes)<br />

Die Regelung in Artikel 7 des KIT-WG ist durch die Neuregelung in § 16 Absatz 1<br />

LHG obsolet, da damit die Beschränkung auf höchstens drei hauptamtliche Rektoratsmitglieder<br />

aufgehoben wird. Artikel 7 KIT-WG hat mit Zustimmung des Wissenschaftsministerium<br />

ermöglicht, eine höhere Anzahl als drei hauptamtliche Rektoratsmitglieder<br />

vorzusehen.<br />

Zu Artikel 12 (Änderung des Juristenausbildungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 34 Absatz 4 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes,<br />

in dem klargestellt wird, dass die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes,<br />

das auf dem Deutschen Richtergesetz basiert, und der Juristenausbildungs-<br />

und Prüfungsordnung als speziellere prüfungsrechtliche Regelungen den<br />

Regelungen des LHG vorgehen.<br />

Zu Artikel 13 (Änderung der Leistungsbezügeverordnung)<br />

Zu Nummer 1 – § 4<br />

Zu Absatz 1 Satz 1<br />

Folgeänderungen durch Änderung der Bezeichnungen der Leitungsstrukturen der<br />

Hochschulen im LHG, dabei Beibehaltung der Bezeichnung „Vorstand“ beim KIT.<br />

Zu Absatz 2 Satz 3<br />

Im Hinblick auf die Entwicklung der Zahlungen der Leistungsbezüge in der Praxis ist<br />

das Bedürfnis entstanden, eine Ermächtigung <strong>für</strong> das Wissenschaftsministerium zu<br />

schaffen, die Vergabe solcher Bezüge zu strukturieren. Der neue Satz 3 enthält deshalb<br />

die Ermächtigung, über die Vorgaben im Landesbesoldungsgesetz Baden-<br />

Württemberg und den bisher geltenden Regelungen in der LBVO hinaus, bindende<br />

Leitlinien <strong>für</strong> die Vergabe der Leistungsbezüge, insbesondere zu den Bemessungsmaßstäben<br />

und der Höhe vorzugeben.<br />

Zu Absatz 3 Satz 2<br />

14 02 04

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