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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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chen. Art und Umfang der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (Studienleistungen)<br />

ergebe sich aus den Modulhandbüchern, die nicht Gegenstand der Prüfungsordnung<br />

seien. Es sei unverhältnismäßig, dies in den Prüfungsordnungen zu regeln.<br />

Dem Vorschlag der Universität Ulm wird entsprochen und der Passus gestrichen. Im<br />

Übrigen sind Verweise auf die Modulhandbücher möglich und zulässig. Modulhandbücher<br />

finden ihre Grundlage ihrerseits in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben<br />

gemäß Absatz 3 Satz 3 und unterliegen einem strengen Qualitätssicherungssystem.<br />

Zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm bitten, die Ergänzung „oder einer<br />

chronischen Krankheit“ zu streichen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Dauererkrankungen<br />

anerkenne bei chronischen Erkrankungen keine Vergünstigungen,<br />

da das durch die Dauererkrankung geprägte Leistungsbild des Prüflings sein reguläres<br />

Leistungsbild darstelle. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung sollten widersprechende<br />

Regelungen vermieden werden.<br />

Dem Vorschlag wird nicht entsprochen. Es handelt sich um eine Regelung von flexiblen<br />

Fristen und eine Konkretisierung des Nachteilsausgleichs. Es wird allerdings in<br />

der Begründung darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zum Prüfungsrücktritt<br />

bei Dauerleiden von der Regelung unberührt bleibt.<br />

Zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6<br />

Die Universität Heidelberg weist darauf hin, dass die in Nummer 6 dargestellte Möglichkeit<br />

der optionalen Notenverbesserung die Universitäten „vor die Unsicherheit“<br />

stelle, in welchem Umfang von diesem Recht Gebrauch gemacht werden wird und<br />

welche zusätzlichen Ressourcen da<strong>für</strong> erforderlich sein werden, deren erforderliche<br />

Finanzierung indes nicht vorgesehen sei.<br />

Hierzu wird bemerkt: Es handelt sich um eine Option <strong>für</strong> die Hochschulen (Kann-<br />

Regelung).<br />

Zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8<br />

14 02 04

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