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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Nach Nummer 6 muss die Prüfungsordnung auch Regelungen zur Wiederholung der<br />

Prüfung und zu den Wiederholungsmöglichkeiten enthalten.<br />

Nach Nummer 7 hat eine Prüfungsordnung auch Regelungen zur Anrechnung von<br />

Kompetenzen nach § 35 Absatz 3 zu enthalten.<br />

Nummer 8 fasst die bisherigen Nummern 5 und 8 des bisherigen § 36 Satz 2 zusammen.<br />

Der Katalog in Satz 1 benennt die Regelungsgegenstände zum Prüfungsverfahren<br />

und zu den Prüfungsanforderungen nicht abschließend („insbesondere“).<br />

Zu Absatz 5<br />

Zu Satz 1<br />

Maßgeblich sind in der Studieneingangsphase Orientierung und Nachqualifikation.<br />

Die Hochschulen sollen durch geeignete Maßnahmen den Studierenden eine frühe<br />

Rückmeldung über den bisherigen Studienverlauf und -erfolg geben und bei der<br />

Feststellung unterstützen, ob der gewählte Studiengang <strong>für</strong> sie der richtige ist. Die<br />

Auswahl der geeigneten begleitenden Maßnahmen obliegt der Hochschule. Die begleitenden<br />

Maßnahmen sind jedoch keine zusätzlichen Prüfungen. Eine begleitende<br />

und unterstützende Maßnahme kann zum Beispiel wie bisher die Orientierungsprüfung<br />

sein, die aus den Grundlagen des Curriculums zu Studien- und Prüfungsleistungen<br />

zu erbringen ist. Begleitende Maßnahme kann aber auch ein Beratungsgespräch<br />

sein, das hilft, Defizite zu identifizieren und Wege aufzuzeigen, diese auszugleichen,<br />

oder die Einführung der von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) empfohlenen<br />

Lernportfolios.<br />

Zu Sätzen 2 bis 5<br />

Die Sätze 2 bis 5 ermöglichen es den Hochschulen, in den Prüfungsordnungen Fristen<br />

zu setzen, innerhalb derer die jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht<br />

sein müssen. Dies schließt die Möglichkeit ein, auch festzulegen, dass eine<br />

bestimmte Anzahl an Leistungspunkten innerhalb einer bestimmten Zeit erbracht<br />

werden muss. Satz 3 regelt diejenigen Fälle, in denen der Verlust des Prüfungsanspruches<br />

eintritt, mit der Folge der erfolglosen Beendigung des betreffenden Studiums.<br />

Die Sätze 4 und 5 übernehmen die Regelung des bisherigen § 34 Absatz 2<br />

Satz 2 entsprechend, wonach die Hochschulen regeln können, dass die Abschluss-<br />

14 02 04

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