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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Deshalb beinhaltet das Gesetz Maßnahmen, die auf den Ergebnissen einer Arbeitsgruppe<br />

des Wissenschaftsministeriums und der Landesrektorenkonferenzen zur<br />

Qualitätssicherung in Promotionsverfahren beruhen. Ziel ist es<br />

• die Verbindlichkeit bei der Betreuung von Promotionen zu erhöhen,<br />

• klare Kriterien der Qualitätssicherung einzuführen,<br />

• den Doktorandinnen und Doktoranden eine stärkere Stimme an den Hochschulen<br />

zu geben.<br />

Dazu sieht das Gesetz die verbindliche Einführung von Betreuungsvereinbarungen<br />

zwischen den Doktorandinnen und Doktoranden und ihren betreuenden Hochschullehrerinnen<br />

und Hochschullehrern vor. Für Konfliktfälle wird an den Hochschulen eine<br />

Ombudsperson eingesetzt. Konvente, denen die Doktorandinnen und Doktoranden<br />

der Hochschule angehören, beraten künftig die Organe der Hochschule in Fragen,<br />

die diese Gruppe betreffen; zu Entwürfen von Promotionsordnungen muss ihre<br />

Stellungnahme eingeholt werden.<br />

3. Chancengleichheit herstellen - Vielfalt nutzen<br />

Um Spitzenleistungen vollbringen zu können, müssen Hochschulen die Potenziale<br />

aller ihrer Mitglieder, Angehörigen und Studierenden ausschöpfen. Es ist daher <strong>für</strong><br />

Hochschulen aus Gerechtigkeits- und aus Qualitätsgründen eine zentrale Aufgabe,<br />

Benachteiligungen abzubauen, die Menschen am Vorankommen hindern - seien es<br />

Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der familiären Situation, der Herkunft<br />

oder aufgrund von Behinderungen. Das Gesetz sieht daher Regelungen vor, die dabei<br />

helfen, mehr Chancengerechtigkeit an den Hochschulen herzustellen.<br />

a) Chancengleichheit von Frauen und Männern<br />

Das Gesetz gibt Impulse <strong>für</strong> die Herstellung von Chancengleichheit von Frauen und<br />

Männern. Ziel ist es, die strukturellen Ursachen der Unterrepräsentanz von Frauen<br />

im Wissenschaftssystem zu beseitigen.<br />

Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird gestärkt durch ein Stimmrecht in Berufungs-<br />

und Auswahlkommissionen, durch eine beratende Mitgliedschaft im Hochschulrat,<br />

durch ein Berichtsrecht im Hochschulrat und durch ein Beanstandungsrecht<br />

bei Verstößen gegen Gleichstellungsregelungen. Die Gleichstellungsarbeit wird darüber<br />

hinaus gestärkt durch neue Regelungen zur Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten,<br />

durch die Einrichtung einer Gleichstellungskommission als Regelfall und<br />

14 02 04

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