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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Probleme hinsichtlich des geplanten Stimmrechts in Berufungskommissionen hin;<br />

hier sei eine gewisse wissenschaftliche Kompetenz erforderlich.<br />

Die LaKoG und die LaKof weisen darauf hin, dass bestehende Synergien bereits<br />

jetzt sehr effektiv genutzt würden, aber die Trennung der Bereiche beizubehalten sei,<br />

da Spezialkenntnisse in den verschiedenen Bereichen unverzichtbar seien. Zudem<br />

würde die „Stellvertretungsregelung“ zu einer Schwächung des Amtes und zu einer<br />

nicht gewünschten Hierarchisierung führen.<br />

Auch der DGB, GEW, ver.di, der Arbeitskreis der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

der Universitäten Baden-Württemberg, der AK Chancen und der Hauptpersonalrat<br />

beim MWK (HPR) lehnen die Zusammenführung der Ämter als Regelmodell ab. Aus<br />

Sicht der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten würde dies aus folgenden Gründen<br />

negative Folgen haben:<br />

- Das Wahlrecht würde erheblich eingeschränkt; dies gelte insbesondere <strong>für</strong> unterhälftig<br />

Beschäftigte; klargestellt werden sollte aus Sicht der GEW, das zu dieser<br />

Wahl alle weibliche Beschäftigte mit mehr als 25 Prozent Beschäftigungsumfang<br />

wahlberechtigt sein müssten.<br />

- Das Chancengleichheitsgesetz wäre deutlich verbindlicher und mit stärkeren<br />

Rechten ausgestattet.<br />

- Die Berichtspflichten an das <strong>Ministerium</strong> beim Chancengleichheitsplan würden<br />

entfallen.<br />

- Durch die Bündelung der Aufgaben sei ohne Qualitätsverluste eine angemessene<br />

Freistellung, zumindest an größeren Hochschulen, nur durch eine vollständige<br />

Freistellung denkbar. Dies würde jedoch die weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten<br />

der Beauftragten, insbesondere wenn es sich um Teilzeitbeschäftigte<br />

handele, vermutlich erheblich einschränken.<br />

- Soweit die Stellvertreterin die Aufgaben im nichtwissenschaftlichen Bereich wahrnehme,<br />

würde dies eine unerwünschte Hierarchisierung der Interessen der verschiedenen<br />

Statusgruppe zur Folge haben.<br />

Ähnliche Bedenken wurden auch über das Beteiligungsportal geäußert.<br />

Die Vorschläge werden aufgegriffen. Die Trennung der beiden Ämter soll als Regelfall<br />

beibehalten werden. Die Zusammenlegung der Funktionen wird jedoch im Hinblick<br />

auf die positiven Erfahrungen des KIT in diesem Bereich als Option beibehalten<br />

(siehe neuer Absatz 8). Damit gelten die Regelungen des LHG <strong>für</strong> die Gleichstellungsbeauftragte<br />

im wissenschaftlichen Bereich (Wahlverfahren, Rechte und Pflichten)<br />

und die Regelungen des ChancenG <strong>für</strong> die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit im<br />

14 02 04

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