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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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308<br />

Dem wird nicht entsprochen, da Absatz 4 lediglich eine beispielhafte Aufzählung der<br />

Vielfalt der Mitglieder und Angehörigen einer Hochschule enthält und keine abschließende<br />

Aufzählung wie in Absatz 3.<br />

Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Evangelische Landeskirche<br />

in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg (Kirchen)<br />

weisen darauf hin, dass die Regelung unter Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten<br />

Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ausgelegt werden müsste, so dass<br />

in den Theologischen Fakultäten und den theologischen Studiengängen zur Gewährleistung<br />

bekenntnisgebundener Forschung und Lehre Differenzierungen aufgrund<br />

der Religion verfassungsrechtlich nicht nur erlaubt, sondern auch geboten seien.<br />

Hierzu wird bemerkt: Dies ergibt sich bereits aus Verfassungsrecht.<br />

Zu § 2 Absatz 5 - ergänzend<br />

Die Landesrektorenkonferenz der Universitäten Baden-Württemberg (LRK-<br />

Universitäten) regt an, folgenden Text aufzunehmen: „Ferner dürfen die Hochschulen<br />

im Aufgabenfeld Technologietransfer die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere<br />

Unternehmensgründungen und Existenzgründungen ihrer Studierenden und Beschäftigten<br />

sowie Absolventen und ehemaligen Beschäftigten bis zu 5 Jahren nach<br />

Austritt aus der Hochschule fördern. Diese Förderung kann<br />

1. die Bereitstellung von Räumen und Laboren <strong>für</strong> den Geschäftszweck<br />

2. die Bereitstellung von IT-Infrastruktur <strong>für</strong> den Geschäftszweck<br />

3. den Zugang zu universitären Bibliotheken beinhalten.<br />

Diese Nutzung ist <strong>für</strong> die Laufzeit entsprechender Förderprogramme von Land und<br />

Bund <strong>für</strong> die Gründerinnen und Gründer oder Gründerteams unentgeltlich. In besonderen<br />

Fällen kann eine unentgeltliche Nutzung der in diesem Absatz unter 1 - 3 genannten<br />

Punkte <strong>für</strong> eine Dauer von bis zu zwei Jahren auch ohne weiteres Förderprogramm<br />

von Land und Bund gewährt werden. In jedem Fall darf die Förderung die<br />

Erfüllung der anderen Aufgaben in § 2 nicht beeinträchtigen. Dies gilt im besonderen<br />

Maße <strong>für</strong> Forschung, Studium und Lehre.“<br />

Dieses Thema ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und muss insbesondere<br />

wegen der beihilferechtlichen Seite an anderer Stelle weiterverfolgt werden.<br />

Zu § 2 Absatz 6 Satz 2<br />

Der fzs fordert, das „Benehmen“ durch ein „Einvernehmen“ zu ersetzen.<br />

14 02 04

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