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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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bei entsprechenden Beschlüssen des Hochschulrats erhalten. Die notwendige Kontrolle<br />

des Wissenschaftsministeriums als Behörde kann nicht durch den einzelnen<br />

Vertreter im Hochschulrat ersetzt werden.<br />

Zu § 20 Absatz 6 Satz 4 (jetzt: Absatz 7 Satz 4)<br />

Die HAW BW regt an, in der Gesetzesbegründung zu erläutern, welche Regelungen<br />

des Public Corporate Governance Kodex des Landes <strong>für</strong> die Konstellation der ehrenamtlich<br />

tätigen Hochschulräte passend sei sollten.<br />

Hierzu wird bemerkt: Dies ist keine Aufgabe des Gesetzgebungsverfahrens, sondern<br />

der Umsetzung des Gesetzes in der Verwaltungspraxis.<br />

Zu § 20 Absatz 6a (jetzt: Absatz 8)<br />

Das Präsidium der DHBW fordert, dass in der Findungskommission <strong>für</strong> die Mitglieder<br />

des Hochschulrats auch künftig Vertreter des früheren Hochschulrats mitstimmen.<br />

Dem wird insoweit entsprochen, als die Findungskommission auch künftig beratend<br />

Mitglieder des früheren Hochschulrats hinzuziehen kann.<br />

Der DGB fordert eine verpflichtende Beteiligung der Sozialpartner im Hochschulrat<br />

der DHBW.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Dies wäre mit der Funktion des Hochschulrats als unabhängiges<br />

Hochschulgremium nicht vereinbar.<br />

Zu § 20a<br />

Die DHBW schlägt vor, die bisherigen Fachkommissionen in „Fakultätsräte“ umzubenennen.<br />

Dem wird nicht entsprochen, weil dies eine unzutreffende und irrige Bezeichnung <strong>für</strong><br />

diese Gremien, die auf der zentralen Eben angesiedelt sind, wäre.<br />

Zu § 20a Absatz 4<br />

Die IG Metall fordert, in die in dieser Norm geregelten Kommission kraft Gesetzes<br />

Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenvertreter aufzunehmen. Der Grund sei, dass in<br />

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