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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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ne. Gerade das fehlende Wahlrecht sei bei einer Klage eines Lehrbeauftragten auf<br />

eine Professur einer der Gründe <strong>für</strong> eine Klagabweisung gewesen. Die Einräumung<br />

des aktiven Wahlrechts führe zudem zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, zumal<br />

sich die Stundenzahl von Semester zu Semester ändern könne und die Bezugsgröße,<br />

auf die sich die 25% bezögen, unklar sei.<br />

Dem Einwand wird nicht gefolgt. Lehrbeauftragte an Musikhochschulen haben das<br />

aktive Wahlrecht unabhängig von Bezugsgrößen.<br />

Der DHV schlägt die ersatzlose Streichung der Regelung vor, da durch eine solche<br />

Regelung erhebliche Repräsentationsprobleme entstehen könnten, wenn eine Wissenschaftlergruppe<br />

von nebenberuflichem Personal dominiert werde.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine Stärkung der Rechte von Teilzeitbeschäftigten ist<br />

ein wichtiges Ziel.<br />

Zu § 9 Absatz 7<br />

Der vhw begrüßt die Möglichkeit, die Mitwirkungsrechte von Studierenden, die ein<br />

Praxissemester ableisten, künftig durch Grundordnung zu regeln.<br />

Der DGB hält es <strong>für</strong> erforderlich, in Satz 3 <strong>für</strong> Studierende der DHBW und Studierende,<br />

die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, die Freistellungpflicht durch den<br />

Arbeitsgeber im Gesetz zu regeln: „… und da<strong>für</strong> von seinem Praxisbetrieb freizustellen.“<br />

Für die Forderung des DGB fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz.<br />

Zu § 9 Absatz 8 Satz 1<br />

Die Universität Ulm und die LRK-PH schlagen vor, neben der Verhältniswahl auch<br />

die Mehrheitswahl als Regelfall vorzusehen, da dies der Praxis an kleineren Hochschulen<br />

entspreche. Die Regelung der Mehrheitswahl nur im Ausnahmefalle entspreche<br />

nicht der Realität an kleineren Universitäten, an denen Wahlvorschläge an<br />

Personen und nur eine Liste geknüpft würden. Die Regelung als Ausnahmefall mache<br />

dagegen immer eine Begründung erforderlich.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die geltende Regelung trägt den Praxisbedürfnissen<br />

Rechnung.<br />

14 02 04

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