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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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288<br />

Nach Absatz 2 gelten die bisherigen Satzungen <strong>für</strong> Sonderzugangswege aus §§ 58<br />

Absatz 4 und 59 Absatz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden<br />

Fassung letztmalig <strong>für</strong> Bewerbungen zum Sommersemester 2015.<br />

Absatz 3 regelt das Fortgelten der bisherigen allgemeinen Eignungsprüfung <strong>für</strong> Bewerberinnen<br />

und Bewerber mit beruflicher Qualifikation bis zum Sommersemester<br />

2015.<br />

Zu Absatz 4<br />

Es handelt sich um eine Übergangsregelung <strong>für</strong> die auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengänge.<br />

Zu § 12 - Sonstige Einrichtungen (§ 72a LHG)<br />

Diese Vorschrift enthält Übergangsregelungen <strong>für</strong> die von § 72a LHG erfassten Aktivitäten,<br />

sofern sie bereits vor Inkrafttreten des § 72a LHG aufgenommen wurden. Die<br />

Vorschrift trägt, sofern erforderlich, dem Bestandsschutz vorhandener Niederlassungen<br />

und Einrichtungen Rechnung.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt die Anzeigepflicht <strong>für</strong> Hochschulniederlassungen aus anderen Bundesländern<br />

und aus dem EU-Ausland sowie <strong>für</strong> Einrichtungen, die in Zusammenarbeit<br />

mit Hochschulen aus anderen Bundesländern oder dem EU-Ausland Ausbildungen<br />

zur Vorbereitung auf Hochschulprüfungen oder Prüfungen zur Verleihung eines<br />

Hochschulgrades anbieten. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten zu erstatten, um<br />

der Behörde einen Einblick zu verschaffen, wer in diesem Bereich Angebote erbringt<br />

und damit gegebenenfalls dem Anwendungsbereich des neuen § 72a LHG unterfällt.<br />

Die Erbringung des Nachweises der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist davon abgekoppelt<br />

und in den Absätzen 2 und 3 geregelt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Der Nachweis der staatlichen Anerkennung (einschließlich) des EU-Herkunftsstaats<br />

oder des Herkunftslandes ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu<br />

erbringen; da diese ohne Schwierigkeit nachzuweisen ist, ist ein Jahr als Zeitraum<br />

ausreichend.<br />

14 02 04

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