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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu Satz 3 Nummer 2<br />

Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen umfassen in der aktuellen Praxis die<br />

Lehrerbildung in den Bereichen Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik,<br />

das Angebot von Studiengängen <strong>für</strong> das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in<br />

Kooperation mit Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften sowie in Kooperation<br />

mit Universitäten auch Studiengänge <strong>für</strong> das Lehramt an Gymnasien. Dieser Entwicklung<br />

soll die neue Fassung Rechnung tragen und auf die Nennung von Schultypen<br />

verzichten.<br />

Zu Satz 3 Nummer 4 Halbsatz 2<br />

Die Freiheit der Forschung ist auch an den Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften<br />

umfassend gewährleistet. Die Streichung der bisherigen Wörter „im Rahmen<br />

ihrer Aufgaben“ bringt dies zum Ausdruck. Die Forschung und Entwicklung an<br />

Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften soll sich aber auch weiterhin entsprechend<br />

des besonderen Profils dieser Hochschulart schwerpunktmäßig anwendungsbezogenen<br />

Fragestellungen widmen.<br />

Zu Satz 4<br />

Klarstellung, dass die Hochschulen Studierende bei Praktika in allen Einrichtungen<br />

unterstützen, nicht nur in Wirtschaftsbetrieben.<br />

Zu Absatz 3<br />

Zu Satz 1<br />

Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Hochschulen nicht nur die besonderen<br />

Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern berücksichtigen sollen, sondern auch<br />

die der Studierenden mit pflegebedürftigen Angehörigen.<br />

Zu Satz 2<br />

Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen benötigen in zahlreichen Bereichen<br />

eine besondere Unterstützung durch ihre Hochschule. Beauftragte <strong>für</strong> Studierende<br />

mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind <strong>für</strong> diesen Personenkreis<br />

eine wichtige Ansprechperson, da sie erforderliche Informationen bündeln und<br />

spezifische Hilfestellung geben können. Die Regelung verpflichtet daher alle Hoch-<br />

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