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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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344<br />

Die HAW BW schlägt vor,<br />

- in Halbsatz 2 besser die Geschäftsordnung des Senates anstatt der Grundordnung<br />

vorzusehen und<br />

- in der Begründung das Anwendungsbeispiel „wenn eine Vielzahl von Sitzen in<br />

Gremien, z.B. die Senatsausschüsse zu Semesterbeginn, gleichzeitig zu besetzen<br />

sind“, aufzunehmen.<br />

Dem wird nicht entsprochen.<br />

Die LaStuVe und der fzs sprechen sich da<strong>für</strong> aus, dass in Personalangelegenheiten<br />

immer uneingeschränkt nicht öffentlich abzustimmen sei. Die LaStuVe lehnt die vorgesehene<br />

offene Abstimmungsmöglichkeit ab, da man in offener Abstimmung seinen<br />

Wunsch nach geheimer Abstimmung vertreten müsse.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine nicht öffentliche Beratung und geheime Abstimmung<br />

von Personalangelegenheiten ist der Regelfall. In Personalangelegenheiten<br />

regelt das Gesetz nicht, dass in offener Abstimmung beschlossen werden muss,<br />

sondern dass über die offene Abstimmung im Einzelfall einstimmig beschlossen werden<br />

muss.<br />

Zu § 10 Absatz 7<br />

Der vhw begrüßt die Aufgabe der Trimesterregelung.<br />

Zu § 10 Absatz 8<br />

Die HAW BW bittet, in Satz 1 auch die Möglichkeit einer Regelung durch Geschäftsordnung<br />

aufzunehmen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Übergreifende Regelungen müssen durch die Hochschule<br />

in der Grundordnung getroffen werden. Dass sich die einzelnen Organe Geschäftsordnungen<br />

<strong>für</strong> ihre internen Angelegenheiten geben können, ist selbstverständlich.<br />

Zu § 11 Absatz 3<br />

Die LRK-Universitäten moniert, dass die Hochschulen das Recht erhalten müssten,<br />

die Bestimmung der Leitung einer Einrichtung per Satzung zu regeln. Eine einheitli-<br />

14 02 04

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