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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Qualität nicht verändern. Ein subjektives Recht auf ein Teilzeitstudium entsteht nicht.<br />

Gleichwohl wird dem nunmehr im Regierungsentwurf durch eine Änderung der Gesetzesformulierung<br />

und der Begründung sowie der Wiederaufnahme des § 60 Absatz<br />

2 Nummer 4, der auch aus anderen Gründen von den Hochschulen be<strong>für</strong>wortet wurde,<br />

Rechnung getragen.<br />

Die LRK-Universitäten weist darauf hin, dass im Gesetz Regelungen enthalten seien,<br />

die die Einhaltung der Regelstudienzeit <strong>für</strong> Vollzeitstudierende sicherstellen sollen,<br />

aber gleichzeitig ein Studium in Teilzeit erschweren oder ausschließen, so die Neuregelung<br />

der Festsetzung von Prüfungsfristen in § 32 Absatz 6 Satz 1 und zur Studienhöchstdauer<br />

in § 32 Absatz 6 Sätze 3 und 4. Wenn überhaupt könne ein Teilzeitstudium<br />

nur in der Form ermöglicht werden, dass <strong>für</strong> alle eingeschriebenen Studierenden<br />

flexible Fristen <strong>für</strong> das Ablegen von Prüfungen gelten, die es gestatten, ein<br />

Studium je nach individueller Lebensplanung zeitlich zu strecken und zu gestalten.<br />

Der bestehende Widerspruch - Einhaltung Regelstudienzeit und Streckung des Studiums<br />

bei individueller Teilzeit - sollte beseitigt werden.<br />

Die HAW BW bittet um eine Rechtsgrundlage da<strong>für</strong>, dass die Hochschulen den Teilzeitauftrag<br />

ausgestalten können, zum Beispiel regeln können, aus welchen Gründen<br />

ein Teilzeitstudium möglich ist, in welchem Umfang, wie das Antragsverfahrens abzulaufen<br />

hat etc.<br />

Hierzu wird bemerkt: Dem Vorschlag der HAW BW wird entsprochen. Im Übrigen<br />

ermöglicht § 29 bereits Regelstudienzeitverlängerungen <strong>für</strong> Teilzeitstudiengänge,<br />

ebenso können die Hochschulen die Fristen nach § 32 Absatz 5 Sätze 2 bis 5 selbst<br />

gestalten.<br />

Zu § 30 Absatz 4 Satz 4<br />

Die LRK-Universitäten sowie die Universitäten Freiburg und Heidelberg sehen in der<br />

Möglichkeit, Studiengänge durch das Wissenschaftsministerium aufzuheben, eine<br />

Einschränkung der Autonomie ohne erkennbaren Sachgrund. Die Regelung sei daher<br />

zu streichen, so dass es bei der bisherigen Regelung bleibe. Auch die LaStuVe<br />

und der fzs sprechen sich dagegen aus, dass das Wissenschaftsministerium Studiengänge<br />

auflösen könne; dies sei Aufgabe der Hochschulen.<br />

Dem wird durch Streichung der speziellen Ermächtigung entsprochen, da dies bereits<br />

über § 66 Absatz 4 möglich ist.<br />

14 02 04

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