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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Dem wird nicht entsprochen. Ein rein externer Hochschulrat muss gegenüber dem<br />

rein internen Senat aus systematischen Gründen der Regelfall sein. Ein gemischter<br />

Hochschulrat kann nach § 20 Absatz 5 Satz 3 optional durch die Hochschule eingerichtet<br />

werden.<br />

Die LaStuVe geht von einem Hochschulrat mit internen Mitgliedern aus und fordert<br />

eine gruppenparitätische Besetzung und ein entsprechendes Findungs- und Wahlverfahren.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine gesetzliche Vorgabe der Ausgestaltung des Hochschulrats<br />

als teilweise gruppenparitätisch geprägtes Gremium wäre im Hinblick auf<br />

die Aufgaben und Kompetenzen des Hochschulrats systemwidrig.<br />

Zu § 20 Absatz 4<br />

Das CHE moniert die fehlende Beteiligung der Hochschulleitung am Auswahlverfahren.<br />

Die Hochschule solle ein Vorschlagsrecht besitzen. Das Wissenschaftsministerium<br />

solle nicht an der Findungskommission beteiligt sein.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine Beteiligung der Kontrollierten an der Auswahl der<br />

Kontrolleure wäre systemwidrig. Nach den bisherigen Erfahrungen ist eine vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit zwischen Rektorat und Hochschulrat auch ohne Beteiligung<br />

der Hochschulleitung am Auswahlverfahren gewährleistet. Die Beteiligung des<br />

Wissenschaftsministeriums als Repräsentant des Hochschulträgers ist im Hinblick<br />

auf die Funktion des Hochschulrats unverzichtbar.<br />

Der Hochschulrat der PH Karlsruhe, der Hochschulrat der Hochschule Ravensburg-<br />

Weingarten, die DHBW, die LRK-PH, der LVI und der IHKT halten den Ausschluss<br />

des bisherigen Hochschulrats aus der Findungskommission <strong>für</strong> die Wahl des Hochschulrats<br />

<strong>für</strong> falsch. Die Innensicht und Erfahrung des Hochschulrats sollten in den<br />

Auswahlprozess einbezogen werden. Die DHBW regt an, dass weiterhin zwei Vertreter/innen<br />

des bisherigen Aufsichtsrats Mitglied der Findungskommission sind. Die<br />

Hochschulratsvorsitzenden der Universitäten raten, auch einen Vertreter des Hochschulrats<br />

in die Findungskommission zu berufen. Die Berufung eines neuen Mitglieds<br />

ohne Einbeziehung des Hochschulrats könne das kollegiale Verhältnis im Gremium<br />

erheblich stören.<br />

14 02 04

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