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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.<br />

§ 76<br />

Weiterentwicklungsklausel<br />

(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere<br />

bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit,<br />

zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der<br />

Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse<br />

der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens<br />

des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf,<br />

Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 <strong>für</strong> die Dauer von bis zu<br />

fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase<br />

nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche<br />

Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften<br />

ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet<br />

und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium<br />

durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses<br />

des Landtags bedarf.<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Landesbeamtengesetzes<br />

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 8), wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Bildungseinrichtung,“<br />

die Wörter „einer Hochschule <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften,“<br />

eingefügt.<br />

14 02 04

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