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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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sen verantwortliche Ressort. Die Regelung des Absatzes 1 betrifft nicht besoldungsrechtliche<br />

Vorschriften; diese bleiben unberührt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach Absatz 2 kann das Wissenschaftsministerium einem Zusammenschluss von<br />

Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften zeitlich befristet und thematisch zugeschnitten<br />

ein Promotionsrecht verleihen; die Verleihung ist eine wissenschaftspolitische<br />

Entscheidung, kein subjektives Recht. Sie setzt voraus, dass der Zusammenschluss<br />

über geeignete Verfahren und belastbare Kriterien zur Sicherstellung der<br />

wissenschaftlichen Qualität verfügt. Das Wissenschaftsministerium kann hier<strong>für</strong> eine<br />

Evaluation vorsehen und die da<strong>für</strong> vorgesehene Einrichtung bestimmen. Die Evaluation<br />

muss entlang von Qualitätskriterien erfolgen, die die Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums<br />

näher festlegt. Dies setzt insbesondere voraus, dass die <strong>für</strong><br />

den Zusammenschluss vorgesehenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,<br />

die dann Promotionsprojekte betreuen, wissenschaftlich entsprechend ausgewiesen<br />

sind. Zur Sicherung der Qualität gehört ein Verfahren, das dem § 38 entspricht; auch<br />

hierzu kann die Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums Näheres regeln.<br />

Die Verleihung erfolgt an einen Zusammenschluss, also nicht an eine bestimmte<br />

Hochschule oder Person. Der Zusammenschluss muss dem öffentlichen Recht unterfallen.<br />

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbeamtengesetzes)<br />

Zu Nummer 1 - § 15<br />

Zu Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b<br />

Ergänzung infolge der Umbenennung der bisherigen „Fachhochschulen“ in „Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften“ in § 1 Absatz 2 Nummer 4 LHG. Eine Ergänzung<br />

bei Nummer 2 Buchstabe a ist entbehrlich, da sich diese Norm auf die früheren<br />

Abschlüsse der Fachhochschulen und Abschlüsse anderer Bundesländer bezieht<br />

(siehe hierzu auch § 24 Nummer 3 LBesGBW).<br />

Zu Absatz 2 Nummer 2<br />

Folgeänderungen aus der Neufassung des Hochschulzugangs (LHG).<br />

Zu Nummer 2 - § 16 Absatz 2 Satz 4<br />

14 02 04

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