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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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391<br />

öffentlichen Mitteln staatlicher Hochschulen von Personal- beziehungsweise Sachmitteln<br />

gelte es zu vermeiden.<br />

Die Auffassung wird nicht geteilt. Es handelt sich um originär staatliche Aufgaben.<br />

Zu § 31 Absatz 4 Satz 1<br />

Der Volkshochschulverband Baden-Württemberg schlägt vor, im Gesetz klarzustellen,<br />

dass auch öffentliche Bildungseinrichtungen, wie die Volkshochschulen oder Einrichtungen<br />

der kirchlichen Weiterbildung nicht ausgeschlossen sein sollen. Satz 1 sei<br />

daher wie folgt zu formulieren: „Die Hochschulen können öffentliche und private Bildungseinrichtungen<br />

(…) beauftragen.“<br />

Dem Vorschlag wird entsprochen und die Vorschrift entsprechend angepasst.<br />

Zu § 31 Absatz 5<br />

Die LRK-PH regt an zu prüfen, ob der Begriff des „Kontaktstudiums“ noch zeitgemäß<br />

sei. Außerdem werde der Begriff mit wenig qualifizierter Weiterbildung in Verbindung<br />

gebracht. In Österreich und der Schweiz würden <strong>für</strong> den Weiterbildungsbereich andere<br />

Formate definiert. Hierauf hätten auch die Universitäten Freiburg und Mainz bereits<br />

umgestellt. Die LRK-PH spricht sich daher da<strong>für</strong> aus, dass die Hochschulen die<br />

Möglichkeiten erhalten, eigene Bezeichnungen <strong>für</strong> diese Formate zu wählen.<br />

Hierzu wird bemerkt: Der hergebrachte Begriff „Kontaktstudium“ drückt nach Einschätzung<br />

der Landesregierung noch immer am besten aus, worum es geht. Unter<br />

den Begriff „Kontaktstudium“ lassen sich, wie die Praxis zeigt, verschiedene Formate<br />

der Weiterbildung fassen, die unterschiedlich bezeichnet werden können.<br />

Die LRK-Universitäten regt an, aus rechtssystematischen Gründen Absatz 5 Sätze 3<br />

und 4 wie folgt zu fassen: „Das Kontaktstudium kann privatrechtlich oder öffentlich<br />

rechtlich ausgestaltet werden. Die Ausgestaltung des Kontaktstudiums regeln die<br />

Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung erfolgt dies durch Satzung.“<br />

Durch die Zusammenführung mit § 59 LHG sei die Möglichkeit der öffentlichrechtlichen<br />

Ausgestaltung entfallen (vergleiche § 59).<br />

Dem Vorschlag wird entsprochen. Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen.<br />

Zu § 32 Absatz 1 Satz 1<br />

14 02 04

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