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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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lungen zur Verfassten Studierendenschaft. Studierende der DHBW können auch weiterhin<br />

in der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben.<br />

Zu § 10<br />

Zu Absatz 1 Satz 3<br />

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden<br />

Mitglieder der Hochschule. Mit der Neuregelung in Satz 3 wird klargestellt, dass<br />

die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Doktorandinnen und Doktoranden der<br />

Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden und<br />

alle anderen der Gruppe der Studierenden (siehe hierzu auch die Übergangsregelung<br />

in Artikel 19 § 3). Die Doktorandinnen und Doktoranden bilden nach § 38 Absatz<br />

7 zudem einen Konvent, in dem sie die sie speziell betreffenden Fragen behandeln<br />

können (siehe auch Begründung zu § 38 Absatz 7).<br />

Zu Absatz 4<br />

Zu Satz 1 Halbsatz 2<br />

Der Senat erhält, wie der Hochschulrat nach § 20 Absatz 6, die Möglichkeit auch in<br />

anderen Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 die Hochschulöffentlichkeit zu bestimmten<br />

Sitzungen zuzulassen. Die Hochschulöffentlichkeit besteht aus den Mitgliedern und<br />

Angehörigen der Hochschule nach § 9 Absatz 1 und 4 sowie die Mitgliedern des<br />

Hochschulrats nach § 20 Absatz 3.<br />

Zu Satz 3 Teilsätze 2 und 3<br />

In bestimmten Fallkonstellationen hat sich die geheime Abstimmung in Personalangelegenheiten<br />

als unpraktikabel erwiesen, zum Beispiel wenn nur eine Person zur<br />

Abstimmung steht. Den Hochschulen soll daher mit dieser Regelung die Möglichkeit<br />

gegeben werden, in bestimmten Bereichen die geheime Abstimmung in das Ermessen<br />

des entscheidenden Gremiums zu stellen. Da diese Norm den Schutz von Personen<br />

bezweckt, soll in jedem Einzelfall eine Entscheidung über eine eventuell offene<br />

Abstimmung erfolgen. Es soll daher nur dann von der geheimen Abstimmung abgewichen<br />

werden können, wenn die Abstimmung unter die Ausnahmeregelung in der<br />

Grundordnung fällt und das Gremium dies einstimmig beschließt.<br />

Zu Absatz 6 Satz 1<br />

14 02 04

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