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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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dern. Der Vorwurf der Wiedereinführung von Studiengebühren ist nicht gerechtfertigt.<br />

Die Gebühren nach § 16 Absatz 3 LHGebG werden nur im Rahmen der Aufnahmeprüfungen<br />

und Auswahlverfahren erhoben. Im Verlauf des Studiums fallen diese Gebühren<br />

nicht an.<br />

Die LRK-Universitäten fordert, dass auch <strong>für</strong> Masterstudiengänge die Möglichkeit<br />

geschaffen wird, <strong>für</strong> Aufnahmeprüfungen Gebühren zu verlangen.<br />

Dem wird nicht entsprochen.<br />

Zu § 17<br />

Die LaStuVe hält die Verdoppelung des Gebührenrahmens <strong>für</strong> unverhältnismäßig. Im<br />

Sinne des lebenslangen Lernens seien solche Gebührenerhöhungen kontraproduktiv.<br />

Dem wird nicht gefolgt. Der angehobene Gebührenrahmen entspricht dem Niveau in<br />

anderen Bundesländern.<br />

3.5 Zu Artikel 7 – Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes<br />

Allgemein<br />

Die Universität Ulm schlägt vor, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung in das<br />

Hochschulzulassungsgesetz (HZG) aufzunehmen.<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm schlagen vor, gerade vor dem Hintergrund<br />

des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) den Inhalt der Regelung des<br />

§ 60 Absatz 2 Nummer 2 in das HZG aufzunehmen. Auch die HAW BW regt an, zu<br />

prüfen, ob <strong>für</strong> das DoSV nicht bestimmte Immatrikulationsvoraussetzungen, wie „Verlust<br />

des Prüfungsanspruches“ bei der Zulassung geprüft werden müssten.<br />

Dem wird durch Erweiterung der Verfahrensvorschriften in § 9 entsprochen.<br />

Zu § 5 HZG<br />

Campusgrün spricht sich da<strong>für</strong> aus, dass die Universitäten künftig Zulassungsbeschränkungen<br />

selbst festlegen sollten. Der „weitreichende Eingriff in die Freiheit der<br />

Hochschulen“ die weiterhin durch Rechtsverordnung durch das <strong>Ministerium</strong> vorzuse-<br />

14 02 04

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