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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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483<br />

Die Kunstakademien schlagen vor, dass die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit künftig<br />

durch alle Beschäftigten, nicht nur durch die Frauen, gewählt werden sollte, da § 4<br />

LHG mit dem Titel „Chancengleichheit <strong>für</strong> Frauen und Männer“ überschrieben sei.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Dies ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens.<br />

3.7 Zu Artikel 9 – Änderung des Universitätsklinikagesetzes<br />

Allgemein<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm sehen die Aufgabe der universitären<br />

Forschung und Lehre an den Universitätsklinika nur sekundär geregelt. Sie regen an,<br />

die Vertretung der universitären Interessen im Aufsichtsrat des Universitätsklinikums<br />

durch die hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats wahrnehmen zu lassen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen; die Behandlung bleibt der anstehenden Novellierung<br />

des UKG vorbehalten.<br />

Zu § 6 Absatz 4<br />

Das Universitätsklinikum Freiburg regt an, die Änderung des § 6 Absatz 4 UKG so zu<br />

fassen, dass Maßstab <strong>für</strong> die Überschreitungsgrenze die im zuletzt festgestellten<br />

Jahresabschluss ausgewiesenen Erträge (Positionen 1 bis 7 der Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

sind und die Fälligkeit auf 12 Monate verlängert wird.<br />

Die Anregungen werden nicht aufgegriffen. Maßstab <strong>für</strong> die Überschreitungsgrenze<br />

bleiben die im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge, weil der Wirtschaftsplan gerade<br />

die Planungen <strong>für</strong> das maßgebliche laufende Geschäftsjahr beinhaltet. Die Begründung<br />

wird klarstellend insoweit ergänzt, als lediglich die erwarteten Erträge aus<br />

den Krankenhausleistungen (Positionen 1 bis 5 der Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

zu berücksichtigen sind. Eine Verlängerung der maximalen Fälligkeit der Kredite wird<br />

ebenfalls nicht aufgegriffen, da lediglich der Rechtszustand der bis zum 28. November<br />

2011 geltenden Regelung wiederhergestellt werden soll.<br />

3.8 Zu Artikel 10 – Änderung des Akademiengesetzes<br />

Zu § 5 Absatz 1 S. 1 Nummer 1<br />

14 02 04

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