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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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destens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen<br />

im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,<br />

5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz<br />

in Stuttgart,<br />

6. die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst,<br />

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.<br />

Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach<br />

Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.<br />

(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen<br />

Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich<br />

anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel<br />

9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.<br />

(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden<br />

durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der<br />

Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums<br />

errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung<br />

von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der<br />

Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium<br />

und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.<br />

Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu<br />

künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend<br />

ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:<br />

1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und<br />

Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,<br />

2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische<br />

Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen<br />

dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,<br />

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