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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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222<br />

Klarstellende Änderung.<br />

Zu Absatz 4<br />

In Satz 2 wird klargestellt, dass Kooptationen auch hochschul- und hochschulartenübergreifend<br />

möglich sind.<br />

Zu § 24<br />

Zu Absatz 3<br />

Zu Satz 8<br />

Bisher war eine Abwahl der Dekanin oder des Dekans nur auf Vorschlag der Rektorin<br />

oder des Rektors möglich (bindendes Vorschlagsrecht). Durch die Neuregelung<br />

wird der Einfluss des Fakultätsrats gestärkt. Er hat nun ein Abwahlrecht auch ohne<br />

Vorschlag der Rektorin oder des Rektors. Im Halbsatz 2 wird klargestellt, dass die<br />

Rektorin oder der Rektor weiterhin die Abwahl der Dekanin oder des Dekans vorschlagen<br />

kann. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat wiederum in eigener<br />

Zuständigkeit, ohne an den Vorschlag gebunden zu sein.<br />

Zu Satz 9<br />

Im Hinblick auf die notwendige Fokussierung des Hochschulrats auf seine Kernzuständigkeiten<br />

in den Bereichen Strategie, Kontrolle und Finanzen entfällt zukünftig<br />

die Beschlusskompetenz des Hochschulrats über die Hauptamtlichkeit von Dekaninnen<br />

und Dekanen. Über die Frage, ob eine Dekanin oder ein Dekan neben- oder<br />

hauptamtlich tätig ist, entscheidet künftig der jeweilige Fakultätsrat durch einen Beschluss,<br />

der der Zustimmung des Rektorats bedarf.<br />

Zu Absatz 4<br />

Klarstellung, dass das Wahlverfahren und die Amtszeit der weiteren Prodekaninnen<br />

und Prodekane dem Wahlverfahren der stellvertretenden Dekaninnen und Dekane<br />

entspricht. Beseitigung eines redaktionellen Versehens.<br />

Zu § 25<br />

Zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 4<br />

14 02 04

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