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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Rektors. Im Hinblick auf das gleichzeitig bestehende Anliegen einer Wahrung und<br />

Schärfung des Profils der beiden Organe werden jedoch die Regelungen zu den<br />

Ausschüssen geändert: der Ausschuss <strong>für</strong> Struktur- und Entwicklungsplanung wird<br />

gestrichen, der Beteiligungsausschuss wird fakultativ.<br />

Zu § 20 Absatz 1 Satz 3<br />

Die LRK-Universitäten fordert die Streichung der Ermächtigung des Wissenschaftsministeriums,<br />

Stellungnahmen des Hochschulrats einzuholen, die als gravierende<br />

Einschränkung der Hochschulautonomie angesehen wird.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Hochschulrat steht an der Schnittstelle zwischen<br />

Hochschule und Staat. Dies impliziert ein Recht des Wissenschaftsministeriums, den<br />

Hochschulrat um seine Meinung zu bitten.<br />

§ 20 Absätze 1 und 10 (jetzt: Absatz 12)<br />

Die LRK-Universitäten, die Universität Heidelberg und die DHBW regen an, von einer<br />

gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung zusätzlicher Ausschüsse (Absätze 1 und<br />

10) abzusehen. Die Vorsitzenden der Hochschulräte der Universitäten empfehlen,<br />

den Hochschulräten die Verantwortung <strong>für</strong> die Einrichtung von Ausschüssen (Ausnahme:<br />

Personalausschuss) zu überlassen und vorgesehene Regelungen optional<br />

zu formulieren. Zusätzliche Gremien verbunden mit einer erweiterten Berichtspflicht<br />

erforderten einen zusätzlichen Aufwand, ohne dass ein entsprechender Nutzen<br />

zwangsläufig generiert sei. Dies könne die Effizienz der Arbeit der Hochschulräte<br />

beeinträchtigen. Die LRK-PH regt die Streichung der Ausschüsse nach § 20 Absatz 1<br />

Satz 5 und Absatz 10 (jetzt Absatz 12) wegen zu hohem personellem und bürokratischem<br />

Aufwand an. Die Universität Ulm regt an, die Schaffung neuer Ausschüsse in<br />

das Ermessen der Hochschule zu stellen. Der vhw bezweifelt die Effektivität der vorgesehenen<br />

Ausschüsse.<br />

Der Hochschulrat der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart und die<br />

Musikhochschule Trossingen regen an, den Ausschuss zur Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

nach § 20 Absatz 1 Satz 5 in das Ermessen der Hochschule zu stellen.<br />

Der LVI regt an, die Notwendigkeit eines solchen Ausschusses zu überprüfen. Die<br />

HAW BW hält die obligatorische Einrichtung eines Beteiligungsausschusses an den<br />

HAWen angesichts der begrenzten Anzahl der Beteiligungen <strong>für</strong> „überdimensioniert“.<br />

Dem wird teilweise entsprochen. Im Hinblick auf die notwendige Austarierung der<br />

Ziele einer Profilschärfung der Organe und einer Stärkung der Kooperation von<br />

14 02 04

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