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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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411<br />

Die Formulierung „individuelles Studienprogramm“ kann nach Ansicht der HAW BW<br />

dahingehend missverstanden werden, dass Studierende anderer Hochschularten<br />

zum Erbringen zusätzlicher Prüfungsleistungen verpflichtet werden. Die HAW BW<br />

hält daher eine Streichung <strong>für</strong> vorzugswürdig, zumindest aber eine deutlichere Formulierung.<br />

Der BBW und der vhw schlagen zur Vermeidung beliebiger Auflagen vor,<br />

die Ziffer durch den Zusatz „soweit das Promotionsstudium dies vorsieht“ zu ergänzen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Nach der Gesetzesbegründung müssen die Promotionsvereinbarungen<br />

zu den aufgelisteten Gegenständen Regelungen enthalten; in<br />

ihrem Inhalt haben diese Regelungen den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls<br />

Rechnung zu tragen. Zusätzliche Prüfungen sind damit nicht gemeint, sondern beispielsweise<br />

die Teilnahme an Doktorandenseminaren oder Promotionskollegs. Eine<br />

freie Promotion durch externe Doktorandinnen und Doktoranden wird dadurch nicht<br />

ausgeschlossen. Durch die Vereinbarung wird aber eine größere Anbindung externer<br />

Doktorandinnen und Doktoranden an den Hochschulbetrieb angestrebt.<br />

Nach Ansicht der LRK-Universitäten legt die Formulierung „individuelles Studienprogramm“<br />

nahe, dass die Promotion ein Teil des Studiums sein könnte. Dies widerspreche<br />

der Regelung in § 38 Absatz 2, wonach die Promotion dem Nachweis des<br />

selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens diene und nicht auf einem Studienprogramm<br />

beruhe. Die Universität Ulm fragt, ob damit die Möglichkeiten der freien Promotion<br />

ausgeschlossen solle.<br />

Hierzu wird bemerkt: Aus der Normsystematik wird deutlich, dass dies kein Studienprogramm<br />

sein kann, das erst zur Promotionsberechtigung nach Satz 3 führt. Es<br />

geht beispielsweise um Doktorandenseminaren oder Promotionskollegs.<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg<br />

schlägt vor, eine bereits während des Studiums gefertigte Promotion von dieser Vorschrift<br />

auszunehmen oder nur in der Regel Angaben über ein individuelles Studienprogramm<br />

als Mindestinhalt der Promotionsvereinbarung vorzusehen. Der verpflichtende<br />

Abschluss von Vereinbarungen über ein Studienprogamm sei nicht zielführend,<br />

weil die Dissertation der Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten<br />

diene. Außerdem werde die Promotion in der Medizin in der Regel während<br />

des Studiums als Individualpromotion angefertigt.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Nach der Gesetzeslage kann eine Promotion erst nach<br />

Abschluss des Studiums erfolgen.<br />

14 02 04

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