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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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475<br />

Die AG Stuwe lehnt die Aufnahme der gesetzlichen Ermächtigung zur Anwendung<br />

des Public Corporate Governance Kodex des Landes ab. Diese weite die Rechte des<br />

Wissenschaftsministeriums über seine gesetzlichen Rechtsaufsicht hinaus ungerechtfertigt<br />

aus. Außerdem sei Ziel und Zweck der Ermächtigung aus der Gesetzesbegründung<br />

nicht erkennbar. Da der Public Corporate Governance Kodex des Landes<br />

ohnehin nicht auf die Studentenwerke passe, werde das Angebot eines eigenen<br />

Studentenwerks-Kodex gemacht. Das DSW plädiert <strong>für</strong> einen eigenen Studentenwerks-Kodex,<br />

da der Landes-Kodex nicht die Besonderheiten der Studentenwerke<br />

berücksichtige.<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Regelung wurde aufgenommen, nachdem<br />

von den Studentenwerken Zweifel an einer Umsetzungspflicht beziehungsweise entsprechenden<br />

Rechtsgrundlage geäußert wurden. Die Gesetzesänderung stellt die<br />

Anwendung des Kodex (Umsetzung) sicher. Sofern die Studentenwerke den Kodex<br />

im vorgesehenen Wege der Selbstverpflichtung umsetzen, muss von der neuen gesetzlichen<br />

Ermächtigungsgrundlage in der Praxis kein Gebrauch gemacht werden.<br />

3.3 Zu Artikel 5 – Änderung des KIT-Gesetzes<br />

Allgemein / Zu § 20 Absatz 1<br />

Der HPR kritisiert, dass <strong>für</strong> das KIT weiterhin die Vorschriften des LHG in der vor Inkrafttreten<br />

des 3. HRÄG geltenden Fassung anwendbar sein sollen. Aus der Sicht<br />

des HPR sollten folgende Vorschriften sofort übernommen werden:<br />

- § 9 Absatz 4 Satz 4: Wahlrecht Teilzeitbeschäftigte<br />

- § 13a: Unternehmensbeteiligungen<br />

- § 38 Absatz 5 und 7: Promotionsvereinbarungen<br />

- § 17 Absatz 1: Senatsvorsitz<br />

- § 20 Absatz 1 Satz 5 und 6: Ausschuss zur Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

- § 41a: Transparenz<br />

- § 44 Absatz 6: Zweitveröffentlichungsrecht.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Anpassung des KIT-Gesetzes an diese Neuregelungen<br />

bleibt einer gesonderten Novellierung vorbehalten, die mit dem Bund abgestimmt<br />

werden muss.<br />

Das KIT hält es <strong>für</strong> notwendig, dass zur Gleichbehandlung der Studierenden, Promovierenden<br />

und Lehrenden die Neuregelungen zum Studium, zum Hochschulzugang<br />

14 02 04

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