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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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215<br />

Die Zustimmung des Hochschulrats zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung<br />

von gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne des § 15 Absatz<br />

6 soll entfallen, weil diese Angelegenheit der inneren Organisation der Hochschule<br />

zuzurechnen ist.<br />

Zu Nummer 11 (alt)<br />

Auf diese Zuständigkeit des Hochschulrats kann zukünftig verzichtet werden, weil die<br />

Erstellung von Funktionsbeschreibungen in der Regel durch die Beteiligung der Fakultät<br />

und des Senats bereits ausreichend abgesichert ist. Nach § 46 Absatz 3 Satz 7<br />

sind die Funktionsbeschreibungen künftig nur noch der oder dem Vorsitzenden des<br />

Hochschulrats zur Kenntnis zu geben, die oder der dann entscheidet, ob sich - etwa<br />

wegen einer strategischen Bedeutung des betroffenen Arbeitsbereichs - der Hochschulrat<br />

mit ihr befassen soll oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet<br />

werden kann. Vor dieser Entscheidung der oder des Hochschulratsvorsitzenden<br />

legt das Rektorat dem Wissenschaftsministerium die Funktionsbeschreibung nicht<br />

vor.<br />

Durch die Aufhebung der Nummern 2, 9 und 11 rücken die folgenden Nummer auf.<br />

Zu Nummer 1<br />

Siehe Begründung zu § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.<br />

Zu Nummer 8 (bisher Nummer 10)<br />

Auf die Zustimmung des Hochschulrats zu Stellungnahmen des Rektorats gegenüber<br />

dem Land, die Bestand, Standort oder Aufgabenstruktur der Hochschule betreffen,<br />

kann aufgrund des neuen übergreifenden Rechts zur Stellungnahme verzichtet werden.<br />

Um eine Befassung des Hochschulrats mit Bagatell- und Routinefällen zu vermeiden,<br />

wird klargestellt, dass sich dessen Entscheidungskompetenz auf hochschulübergreifenden<br />

Kooperationen von besonderer Reichweite bezieht.<br />

Zu Nummer 10 (bisher Nummer 13)<br />

Ein solches Einvernehmenserfordernis des Hochschulrats ist in § 18 Absatz 1 Satz 2<br />

Halbsatz 2 vorgesehen.<br />

14 02 04

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