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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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320<br />

Der BBW wirft die Frage auf, was bei einer strukturellen Benachteiligung von Männern<br />

(flächendeckende Frauenförderprogramme) passiere.<br />

Einer möglichen strukturellen Benachteiligung von Männern kann durch die beide<br />

Geschlechter betreffenden Gleichstellungspläne entgegengewirkt werden.<br />

Die Arge Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein ist der Auffassung, dass das<br />

effektive Eintreten <strong>für</strong> Chancengleichheit in der Praxis zumeist nicht an den zu geringen<br />

rechtlichen Möglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten oder der Chancengleichheitsbeauftragten<br />

scheitere, sondern daran, dass Personen dieses Amt wahrnehmen<br />

würden, die dem Amt nicht gewachsen seien. Insofern solle überlegt werden,<br />

eine Möglichkeit <strong>für</strong> benachteiligte Personen zu schaffen, eine ordnungsgemäße<br />

Aufgabenerfüllung durch die Chancengleichheitsbeauftragte auch rechtlich einzufordern.<br />

Diese Auffassung wird nicht geteilt.<br />

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der DHBW, die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

der DHBW und der Senat der DHBW be<strong>für</strong>chten, dass die nichtwissenschaftlichen<br />

Beschäftigten bei Zusammenführung der Ämter nicht mehr im gleichen<br />

Maße vertreten werden würden wie das wissenschaftliche Personal, da sich die bisherigen<br />

Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes im LHG nicht mehr wieder finden<br />

würden.<br />

Die Be<strong>für</strong>chtungen sind aufgrund der Änderungen in § 4 (Regelmodell Trennung der<br />

Ämter und Beibehaltung des Wahlverfahrens) obsolet. Aber auch beim Optionsmodell<br />

nach Absatz 8 (Zusammenführung der Ämter) bestehen die Bedenken nicht; es<br />

wird in Absatz 8 eine Regelung aufgenommen, dass die Regelungen des ChancenG<br />

erhalten bleiben müssen (vergleiche Absatz 8).<br />

Zu § 4 Absatz 3 Satz 1<br />

Die LaKof schlägt vor, den Begriff der „Mitwirkung“ zu konkretisieren, da Aufgaben<br />

wie der Aufbau einer Kinderbetreuung, die Durchführung eines Audits und das operative<br />

Erstellen von Gleichstellungsplänen in vielen Hochschulen gerade als Aufgabe<br />

der Gleichstellungsbeauftragten verstanden würden.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine Konkretisierung ist nicht erforderlich, da die Erstellung<br />

von Gleichstellungsplänen oder ähnliches nicht originäre Aufgabe der Gleich-<br />

14 02 04

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