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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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352<br />

Die DHBW regt an, eine Regelung zu treffen <strong>für</strong> die Zulassung von Ausbildungsstätten,<br />

die lediglich an einer zentralen Einrichtung nach § 15 Absatz 8 beteiligt sind.<br />

Dem wird entsprochen. Absatz 3 wird um eine neue Nummer 17 ergänzt, die in einem<br />

solchen Fall die Zulassung dem Präsidium der DHBW überträgt. Auch § 27b<br />

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 65c werden entsprechend angepasst. Eine Delegation<br />

auf die Leitung der Einheit wird vorgesehen.<br />

Zu § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 14 (jetzt Nummer 15) und § 27a Absatz 2 Satz 1<br />

Die DHBW begrüßt die Regelungen im Sinne der Fortentwicklung des State University<br />

Systems an der DHBW. Südwestmetall betont, dass die DHBW eine handlungsfähige<br />

Zentrale brauche, aber auch starke Standorte, die in ihrem regionalen Umfeld<br />

selbstständig agieren können. Sie schlagen vor, bei § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer<br />

15 eine Öffnungsklausel des Inhalts vorzusehen, dass in der Grundordnung abweichende<br />

Regelungen vorgesehen werden können.<br />

In § 16 Absatz 8 und § 17 Absatz 8 sind ausreichende Möglichkeiten vorgesehen, die<br />

dezentralen Amtsträger in die Leitung der Studienakademie einzubeziehen.<br />

Zu § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 15 (jetzt Nummer 16)<br />

Die DHBW begrüßt diese Regelung und die Einbindung des Örtlichen Aufsichtsrats.<br />

Zu § 16 Absatz 8<br />

Die DHBW regt an klarzustellen, dass die Delegation der Regelfall ist.<br />

Dem wird entsprochen.<br />

Die DHBW möchte nach dem Prinzip der Subsidiarität möglichst viele Aufgaben delegieren<br />

und dazu in der Grundordnung der DHBW Regelungen treffen.<br />

Hierzu wird bemerkt: Das Gesetz ordnet das Recht zur Delegation künftig dem Präsidium<br />

der DHBW zu; Raum <strong>für</strong> Grundordnungsregelungen besteht daher nicht. Allerdings<br />

wird das Delegationsrecht insoweit präzisiert, als der Hochschulrat beteiligt<br />

werden muss.<br />

14 02 04

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