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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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203<br />

Forschung und Lehre). Damit können Lehr- und Forschungseinheiten geschaffen<br />

werden, die zentral angesiedelte Forschung mit - ebenfalls zentral angesiedelter -<br />

Lehre verbinden. Dazu gehören etwa Exzellenzcluster oder Graduate Schools, die<br />

fakultätsübergreifende Forschungsthemen bearbeiten und dazu auch fakultätsübergreifende<br />

Lehre oder einen fakultätsübergreifenden Studiengang anbieten wollen.<br />

Der neue Absatz 8 ermöglicht ferner, Themenfelder in Forschung und Lehre zentral<br />

anzubinden, die nicht einer Fakultät zugeordnet werden können, etwa weil sie dort<br />

vom Wissenschaftsverständnis oder der Wissenschaftssystematik nicht hinpassen;<br />

ein Beispiel hier<strong>für</strong> wäre etwa eine zentrale Einheit <strong>für</strong> eine nicht-christliche Theologie.<br />

Als „zentrale Einheit“ im Sinne des Absatzes 8 kann im Einzelfall auch eine Professur<br />

gelten, wenn es zwingende Gründe gibt, ihren Arbeitsbereich in Forschung<br />

und Lehre zentral - fakultätsunabhängig - anzubinden.<br />

Nachdem zentrale Einheiten zu keiner Fakultät gehören, das LHG bislang die Regelungen<br />

zur Gestaltung und Sicherstellung des Lehrangebots und zur Erfüllung der<br />

Lehrverpflichtung jedoch ausschließlich der Fakultät und deren Organen zugeordnet<br />

hat, sieht die neue Vorschrift bei solchen Einheiten die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten<br />

durch die zentralen Organe vor. Die Verantwortung <strong>für</strong> die Lehre einschließlich<br />

der Qualitätssicherung geht damit auf die zentralen Organe über. Allerdings<br />

kann die Grundordnung, sofern die zentrale Einheit eine entsprechende Größe<br />

hat, diese Rechte auch auf Organe dieser Einheit übertragen. Entsprechend sieht die<br />

Vorschrift auch vor, dass die Grundordnung die Organisations- und Leitungsstrukturen<br />

regelt.<br />

Der Verweis auf die Anwendung von § 10 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Mitglieder<br />

einer Einheit in deren Gremien mit Stimmrecht beteiligt werden müssen und<br />

dort ihre Selbstverwaltungsrechte wahrnehmen. Detailregelungen dazu trifft die<br />

Grundordnung. Sofern eine zentrale Einheit einen Studiengang anbietet, muss die<br />

Grundordnung auch regeln, an welcher Stelle (zentrale Einheit oder Fakultät) die dort<br />

immatrikulierten Studierenden ihre Rechte ausüben, die sich aus der Mitgliedschaft<br />

in der Hochschule und der Verfassten Studierendenschaft ergeben.<br />

Von den gemeinsamen Einrichtungen nach Absatz 6 unterscheidet sich die zentrale<br />

Einheit dadurch, dass sie eine zentrale, also nicht von den Fakultäten getragene<br />

Einheit ist. Die zentrale Einheit nach dem neuen Absatz 8 ist ein Spezialfall einer<br />

zentralen, dem Vorstand zugeordneten Einrichtung nach Absatz 7; wegen des Vorrangs<br />

der Spezialvorschrift des Absatzes 8 findet kraft gesetzlicher Anordnung nur<br />

der Absatz 7 Satz 2 Anwendung.<br />

Zu § 16<br />

14 02 04

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