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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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353<br />

Zu §§ 17 und 23<br />

Der Wissenschaftsrat weist darauf hin, dass ein zentrales Element des Änderungsentwurfs<br />

darin besteht, Aufgaben und Kompetenzen der Leitungsorgane der Hochschulen<br />

weiter zu präzisieren. In seinen Empfehlungen aus dem Jahr 2006 zur Rolle<br />

der Universitäten im Wissenschaftssystem habe der Wissenschaftsrat als doppelte<br />

Aufgabe der Leitungsorganisation hervorgehoben, sowohl das Subsidiaritätsprinzip<br />

und damit die Partizipation der Mitglieder als auch die strategische und operative<br />

Handlungsfähigkeit der Hochschule sicherzustellen. Dabei sollte das Prinzip der<br />

doppelten Legitimation beachtet werden, wonach die Rektorats- beziehungsweise<br />

Präsidiumsmitglieder durch ein Wahlgremium der Hochschule sowie durch den<br />

Hochschulträger - gegebenenfalls durch einen den Träger vertretenden Hochschulrat,<br />

Dekane durch ein Wahlgremium der Fakultät beziehungsweise des Fachbereichs<br />

sowie durch die Hochschulleitung zu legitimieren sind. Dieses gewährleiste der <strong>Gesetzentwurf</strong>.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind in den <strong>Gesetzentwurf</strong><br />

eingeflossen.<br />

Zu § 17 Absatz 1 Satz 4 (jetzt: entfallen)<br />

Der vhw begrüßt die vorgesehene Regelung.<br />

Die LRK-Universitäten, die Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm, die LRK-PH,<br />

die HAW BW und die Hochschulratsvorsitzenden der Universitäten fordern, den Vorsitz<br />

des Senats ausschließlich beim Rektor belassen. Gegen einen Wahlvorsitz spreche<br />

insbesondere das Auseinanderlaufen von Kompetenzen und Verantwortung.<br />

Dies würde nach der LRK-Universitäten „durch die drastische Verlängerung der Verfahrenswege<br />

eine Handlungsunfähigkeit der Universität“ herbeiführen. Aus der Sicht<br />

der Hochschulratsvorsitzenden der Universitäten steht die Notwendigkeit einer professionellen<br />

Leitung der Hochschulen einer solchen Regelung entgegen. Die HAW<br />

BW weist darauf hin, dass es erforderlich sei, dass die Rektorin/der Rektor in die<br />

Kommunikationszusammenhänge eingebunden ist, die Sitzungen vorbereitet, leitet<br />

und <strong>für</strong> eine Umsetzung der Senatsbeschlüsse sorgt. Die vorgesehene Regelung<br />

löse keine vorhandenen Probleme, schaffe aber neue.<br />

Den Bedenken wird entsprochen. Die von den Hochschulen vorgetragenen Nachteile<br />

eines optionalen Senatsvorsitz bei einem gewählten Mitglied überwiegen den Vorteil<br />

einer profilierteren Vertretung des Senats gegenüber dem Rektorat. Dieses Anliegen<br />

14 02 04

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