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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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167<br />

Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.<br />

Artikel 19<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Teil 1<br />

Organisatorische Regelungen<br />

§ 1<br />

Findung von hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Hochschulratsmitgliedern;<br />

Anpassung von Grundordnungen; Wahlen von Gremien und Organen; Erlass und<br />

Anpassung von Satzungen<br />

(1) Sofern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren nach § 17 Absatz 5 LHG<br />

in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder das Verfahren nach § 20 Absatz<br />

4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, wird<br />

es nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.<br />

(2) Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen, deren Erforderlichkeit<br />

sich aus § 2 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, § 18 Absatz 1 Satz<br />

2 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 5, § 19 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2<br />

Halbsatz 2, § 20 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 und Satz 3<br />

Halbsatz 1, § 27a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1 sowie § 48 Absatz 3 Satz 7 Halbsatz 2<br />

LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, unverzüglich,<br />

spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 vorzunehmen.<br />

(3) Wahlen zum Senat erfolgen bis zur nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 LHG in der<br />

Fassung dieses Gesetzes erforderlichen Anpassung der Regelungen in den Grundordnungen<br />

nach den Vorschriften des LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes. Ist bis zu einer Wahl von Gremien oder Organen keine Regelung nach<br />

§ 61 Absatz 2 Satz 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes getroffen, sind solche<br />

Studierende nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Bis die Hochschulen eine Regelung<br />

nach § 9 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes getroffen<br />

haben, finden § 9 Absatz 7 Sätze 3 und 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes Anwendung.<br />

(4) Die nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

geltenden Fassung erforderlichen Satzungen über die Eignungsprüfung sind von den<br />

Hochschulen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2015 zu erlassen.<br />

Die nach § 4 Absatz 9 Satz 4, § 41a Absatz 5 Satz 3, § 58 Absatz 2 Nummern 4 und<br />

14 02 04

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