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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Universität Ulm geht davon aus, dass sie trotz der Aufgabe der fiktiven Zulassung<br />

in zulassungsfreien Studiengängen zum Beispiel ausländischen Studienbewerbern,<br />

die die Zulassung <strong>für</strong> ihre Visa benötigen, gleichwohl einen rechtlich eigenständigen<br />

Zulassungsbescheid schicken können. Die LRK-Universitäten, die Universität<br />

Ulm, das KIT und die HAW BW fordern, dass den Hochschulen weiterhin die<br />

Möglichkeit offenstehen müsse, „in Masterstudiengängen Verwaltungsakte mit (auflösenden)<br />

Bedingungen zu erlassen.“ Vor diesem Hintergrund schlägt die Universität<br />

Ulm die Schaffung der Möglichkeit einer befristeten Immatrikulation im LHG vor. Sie<br />

schlägt vor, in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „in begründeten Fällen“ zu streichen, explizit<br />

<strong>für</strong> den Übergang vom Bachelor zum Master eine bedingte Immatrikulation vorzusehen<br />

und dass die Hochschulen die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung<br />

versehen können. Die Verwaltungspraxis habe gezeigt, dass der Übergang<br />

von Bachelor zu Master „dauerhafte Lösungen“ erfordere. Eine entsprechende Regelung<br />

fände sich auch in anderen Ländern. Das KIT <strong>für</strong>chtet, dass der Wegfall der fiktiven<br />

Zulassung erhebliche Auswirkungen auf den reibungslosen Übergang vom Bachelor<br />

in den Master in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen haben werde.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Möglichkeit, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern<br />

einen Studienplatz unter bestimmten Voraussetzungen zuzusagen, hing auch bisher<br />

in zulassungsfreien Studiengängen nicht von der gesetzlichen Fiktion der Zulassung<br />

ab. Eine Regelung ist daher nicht erforderlich. Ein von den Hochschulen zu erlassener<br />

Bescheid, zum Beispiel eine Zusicherung, ist bei Bedarf nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht<br />

wie bisher möglich; dieser kann auch mit einer Auflage oder<br />

Bedingung versehen werden.<br />

Zu § 60 Absatz 1 Satz 3<br />

Die LaStuVe und der fzs sprechen sich gegen die Beschränkung aus, in zwei zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen gleichzeitig studieren zu können.<br />

Dem Vorschlag wird nicht entsprochen (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung).<br />

Zu § 60 Absatz 1 Satz 5<br />

Die DHBW begrüßt die Möglichkeit eines Zeitstudiums.<br />

Die LaStuVe, der fzs und der Bundesverband ausländischer Studierender schlagen<br />

vor, den Passus „sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar“ zu streichen. Es sei<br />

14 02 04

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