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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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mit der Universität Konstanz bestehe. Eine Immatrikulation sei in diesen Fällen zu<br />

weitgehend, aber eine spätere Anrechnung erbrachter Hochschulleistungen wie im<br />

Schülerstudium sinnvoll.<br />

Dem Vorschlag wird nicht entsprochen.<br />

Zu §§ 65-65b Allgemein/Vorbemerkung<br />

Die LaStuVe kritisiert, dass auf der Grundlage der bisherigen Regelungen zur Verfassten<br />

Studierendenschaft die Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit der Studierendenvertretung<br />

in Baden-Württemberg noch nicht hinreichend gewährleistet seien.<br />

Sie regt deshalb Änderungen im Bereich des Wahlsystems (Aufhebung des Verbots<br />

von Wahlen in Vollversammlungen und des Verbots der Bildung von Wahlkreisen)<br />

an. Ferner fordert sie die finanzielle Unterstützung der Verfassten Studierendenschaft<br />

durch die jeweilige Hochschule beziehungsweise das Land in Form der Bereitstellung<br />

eines Sockelbetrages und der Übernahme der Rechnungsprüfung durch<br />

die jeweilige Hochschule, solange die Studierendenschaft hier<strong>für</strong> kein externes Unternehmen<br />

beauftragen will. Zudem solle die Bildung von mehr als einem zentralen<br />

legislativen Organ ermöglicht werden. Über die Entlastung im Sinne von § 109 LHO<br />

solle das Legislativorgan der Verfassten Studierendenschaft beschließen und Urabstimmungen<br />

sollten ausdrücklich nicht nur zu Satzungsänderungen, sondern auch zu<br />

anderen Fragen durchgeführt werden können.<br />

Dieses Thema ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Es soll zunächst<br />

abgewartet werden, wie sich die im Jahr 2012 in Kraft getretenen Regelungen zur<br />

Verfassten Studierendenschaft bewähren. Eine Rechnungsprüfung durch die Verwaltung<br />

der Hochschule ist nach der geltenden Rechtslage bereits möglich (§ 65b Absatz<br />

3 Satz 2).<br />

Zu § 65 Absatz 2<br />

Der Bundesverband ausländischer Studierender regt an, als weitere Aufgabe der<br />

Verfassten Studierendenschaft die Förderung der Integration ausländischer Studierender<br />

aufzunehmen.<br />

Dieses Thema ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens.<br />

Zu § 65 Absatz 4<br />

14 02 04

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