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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu § 9 Absatz 8 Satz 3<br />

Die LaStuVe und der fzs sprechen sich da<strong>für</strong> aus, das Verbot von Wahlen in Vollversammlungen<br />

und der Bildung von Wahlkreisen aufzuheben oder zumindest so anzupassen,<br />

dass die Verfasste Studierendenschaft nicht betroffen ist. Das Verbot verhindere<br />

die Übertragung funktionierender Strukturen aus den Fachebenen auf die<br />

Verfasste Studierendenschaft.<br />

Der Auffassung wird nicht gefolgt. Die Regelungen in den §§ 65 bis 65b lassen verschiedene<br />

Organisationsmodelle auch auf der dezentralen Ebene zu.<br />

Zu § 10 Absatz 1 Satz 3<br />

Die LaStuVe, der DGB und Herr Dr. Liedy, Mitglied der AG Promotion des Wissenschaftsministeriums,<br />

sprechen sich dagegen aus, dass die Promovierenden in unterschiedliche<br />

Gruppen aufgeteilt werden, da dies die Möglichkeit, sich selbst zu vertreten,<br />

schwäche. Die LaStuVe schlägt vor, die Promovierenden insgesamt den Studierenden<br />

zuzuordnen, weil es sich um Lernende handele. Herr Dr. Liedy und der DGB<br />

sprechen sich da<strong>für</strong> aus, die Promovierenden den akademischen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern zuzuordnen. Nach Auffassung von Herrn Dr. Liedy entspreche dies<br />

der Lebenssituation der Promovierenden am ehesten.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Das Homogenitätsgebot der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

gebietet die Zuordnung zu verschiedenen Gruppen. Im Übrigen<br />

bietet der neu zu errichtende Konvent der Doktorandinnen und Doktoranden<br />

nach § 38 Absatz 7 ausreichend Raum zur Behandlung der sie gemeinsam und speziell<br />

betreffenden Fragen.<br />

Der vhw und der BBW begrüßen die Klärung des Promovierendenstatus; der hlb unterstützt<br />

die Einordnung der Promovierenden als Mitglieder der Hochschule (vgl.<br />

auch § 9 Absatz 1 Satz 1).<br />

Zu § 10 Absatz 1 Satz 5<br />

Der DGB spricht sich da<strong>für</strong> aus, die Mitwirkung der Ausbildungsstätten an der DHBW<br />

auf die (Örtlichen) Aufsichtsräte zu beschränken.<br />

14 02 04

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