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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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gleich viele Senats- wie Hochschulratsmitglieder dieser Kommission angehören. Die<br />

Ausschreibung nehmen wie bisher die Vorsitzenden der Hochschulräte wahr, die<br />

diese mit der Findungskommission abstimmen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Dieser Absatz regelt die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder durch den<br />

Hochschulrat und den Senat als Wahlgremien. Hier ist die Besonderheit, dass die<br />

Bewerbenden die vorgeschriebene Mehrheit jeweils in beiden Gremien erreichen<br />

müssen. Absatz 2 sieht drei Wahlgänge mit jeweils abgestuften Mehrheitserfordernissen<br />

vor. Ferner ist vorgesehen, dass die beiden Wahlgremien weitere als die von<br />

der Findungskommission vorgeschlagenen maximal drei Bewerbenden zur Wahl<br />

stellen können; allerdings muss dazu - wie zum ursprünglichen Vorschlag - das Einvernehmen<br />

des Wissenschaftsministeriums eingeholt werden. Damit besteht im Ergebnis<br />

keine Bindung an den Vorschlag der Findungskommission.<br />

Zu Absatz 3<br />

Hier wird geregelt, wie zu verfahren ist, wenn im Verfahren nach Absatz 2 die dort<br />

vorgesehenen Mehrheiten auch im dritten Wahlgang nicht erreicht werden. Dann tritt<br />

an die Stelle der beiden Wahlgremien Senat und Hochschulrat ein Wahlpersonengremium,<br />

das sich aus den externen Mitgliedern des Hochschulrats (einschließlich<br />

der oder des Vorsitzenden) und einer gleichen Anzahl von Senatsmitgliedern zusammensetzt.<br />

Diese bilden ein einheitliches Gremium, was bedeutet, dass keine getrennten<br />

Mehrheiten mehr erforderlich sind (wie im Verfahren nach Absatz 2), sondern<br />

Stimmen insgesamt gezählt werden. Auch hier werden drei Wahlgänge vorgesehen<br />

und die Mehrheitserfordernisse wie in Absatz 2 abgestuft. Für den Fall, dass<br />

im dritten Wahlgang Stimmengleichheit herrscht, trifft die Hochschule eine Grundordnungsregelung.<br />

Da<strong>für</strong> gibt das Gesetz eine Auswahl vor: Entweder kann wie im<br />

Kommunalrecht (vgl. § 45 Absatz 2 GemO, § 39 Absatz 5 LKrO) ein Losentscheid<br />

vorgesehen werden, oder aber geregelt werden, dass das Wahlverfahren zu beenden<br />

und die Stelle neu auszuschreiben ist.<br />

Zu Absatz 4<br />

Für die Wahl der weiteren hauptamtlichen Rektoratsmitglieder hat die Rektorin beziehungsweise<br />

der Rektor wie bisher ein Vorschlagsrecht. Bewerberinnen und Bewerber<br />

um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied, die Mitglied im Hochschul-<br />

14 02 04

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