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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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<strong>für</strong> Hochschulen dort <strong>für</strong> anwendbar zu erklären, wo seine Standards und Regelungen<br />

auf die Besonderheiten der Hochschulen passen.<br />

d) Subsidiarität stärken<br />

Das Recht der Hochschulen, Unternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen,<br />

wird so reformiert, dass die Handlungsfelder der Hochschulen erweitert werden können<br />

und gleichzeitig Transparenz erhöht und die Rechte der Beschäftigten gewahrt<br />

werden; in diesem Zusammenhang wird die Bindung an den Tarifvertrag des Landes<br />

oder einen anderen, fachlich passenden Tarifvertrag vorgesehen. Ein zentraler Gedanke<br />

der Reform lautet Subsidiarität: Hochschulen sollen nur Unternehmen gründen<br />

oder sich daran beteiligen, wenn sie die Aufgabe, die das Unternehmen erfüllen soll,<br />

nicht ebenso gut und wirtschaftlich unter Verantwortung des Rektorats selbst<br />

(Grundsatz der Eigenerfüllung) erfüllen können.<br />

Erfolgen unter dieser Voraussetzung Unternehmensgründungen oder -beteiligungen,<br />

dann sollen diese nicht mehr zwingend auf die drei bisherigen Felder Technologietransfer,<br />

Verwertung von Forschungsergebnissen und wissenschaftliche Weiterbildung<br />

beschränkt sein. Vielmehr kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung<br />

weitere Felder definieren, auf den die Hochschulen Unternehmen gründen<br />

oder sich an ihnen beteiligen können. Damit kann der Handlungsspielraum der<br />

Hochschulen erweitert werden. Gleichzeitig werden die Prüfungsrechte des Rechnungshofs<br />

bei solchen Unternehmen gestärkt.<br />

5. Hochschulprofile weiterentwickeln - die Hochschullandschaft stärken<br />

Das Gesetz schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen, damit sich die Stärken der<br />

Hochschulen mit ihren je spezifischen Profilen weiter ausbilden können. Gleichzeitig<br />

soll eine intensivere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Hochschulen ermöglicht<br />

werden.<br />

a) Neue Kooperationen ermöglichen<br />

Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, rechtsfähige Verbände in der Form der rechtsfähigen<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten. Damit steht - vergleichbar<br />

dem Kommunalrecht - künftig auch den Hochschulen eine geeignete öffentlichrechtliche<br />

Kooperationsform zur Verfügung. Bislang war das nicht der Fall und das<br />

Ausweichen in das Privatrecht häufig eine Notlösung.<br />

14 02 04

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