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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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schlags später tatsächlich berufen wird, so gilt das nach § 48 Absatz 2 erforderliche<br />

Einvernehmen des Klinikumsvorstands zur Berufung mit der Zustimmung zum Berufungsvorschlag<br />

als bereits erteilt.<br />

Zu § 49 Absatz 4 Satz 3<br />

Auf das Zustimmungserfordernis des Wissenschaftsministeriums bei der Verlängerung<br />

der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren an Einrichtungen, die<br />

nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, wird aus Gründen der Deregulierung<br />

verzichtet.<br />

Zu § 50 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2<br />

Die Ergänzung in Satz 2 Halbsatz 2 ermöglicht in begründeten Einzelfällen die Verlängerung<br />

der Probezeit bis zu fünf Jahren. Es ist regelmäßig anzunehmen, dass <strong>für</strong><br />

eine Evaluierung und die Feststellung der Bewährung durch die Hochschule drei<br />

Jahre ausreichen. Es entspricht jedoch einem praktischen Bedürfnis, die Möglichkeit<br />

zu schaffen, im begründeten Einzelfall die Probezeit zu verlängern, da es vorkommen<br />

kann, dass die Bewährung, zum Beispiel in Fällen einer längeren Erkrankung<br />

oder anderer Ausfall- und Abwesenheitszeiten, innerhalb der dreijährigen Probezeit<br />

nicht festgestellt werden kann. Die Regelung soll zugunsten der Probebeamtinnen<br />

und -beamten verhindern, dass eine Lebenszeitverbeamtung nicht ausgesprochen<br />

werden kann, weil im Einzelfall innerhalb von drei Jahren eine Bewährung nicht festgestellt<br />

werden kann. Sie dient nicht dazu, eine von der Hochschule verursachte<br />

Verzögerung der Feststellung der Bewährung auszugleichen oder eine eigentlich<br />

notwendige beamtenrechtliche oder disziplinarrechtlich notwendige Maßnahme zu<br />

ersetzen.<br />

Zu § 51<br />

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 3<br />

Nach § 51 Absatz 1 kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor auch<br />

die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Kunst übertragen werden.<br />

Diesem Umstand soll auch in den Einstellungsvoraussetzungen Rechnung getragen<br />

werden.<br />

Zu Absatz 6<br />

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