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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Mit der Änderung soll die Position der Professorinnen und Professoren der Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften in Promotionsverfahren, an denen sie beteiligt<br />

sind, gestärkt werden.<br />

Zu Absatz 7<br />

Doktorandinnen und Doktoranden haben bislang als Gruppe mit eigenen Interessen<br />

keine eigene Stimme an den Hochschulen. Gerade Doktorandinnen und Doktoranden,<br />

die nicht eingeschrieben oder privatrechtlich beschäftigt sind, hatten bisher keine<br />

Möglichkeit, sich an ihrer Hochschule einzubringen. Als Interessenvertretung dieses<br />

Personenkreises wird daher ein Konvent eingerichtet, der Empfehlungen an die<br />

Organe der Hochschule aussprechen kann.<br />

Zu § 39<br />

Zu Absatz 2 Satz 1<br />

Die Neuregelung verlangt eine schulpraktische Erfahrung nicht mehr ausnahmslos,<br />

sondern nur noch „in der Regel“. Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass sich<br />

die Pädagogischen Hochschulen mittlerweile über die Lehrerbildung hinaus auf andere<br />

Felder der Bildungswissenschaften entwickelt haben, in denen eine schulpraktische<br />

Erfahrung nicht in jedem Fall erforderlich ist.<br />

Zu Absatz 5<br />

Zu Satz 2<br />

Die Förderung und Entwicklung guter Hochschullehre sollte frühzeitig mit der Entwicklung<br />

der Forschungskarriere verknüpft werden. Für den Nachweis der pädagogischen<br />

Eignung zur Lehrbefähigung sollen insbesondere die Angebote der<br />

Hochschuldidaktikzentren genutzt werden.<br />

Zu Satz 3<br />

Nach bisheriger Regelung sind der Widerruf der Lehrbefugnis und damit die Verleihung<br />

des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“<br />

(Absatz 3 Satz 2) in der Habilitationsordnung, ohne Beteiligung des Wissenschaftsministeriums,<br />

zu regeln; eine Regelung durch Grundordnung ist nicht vorgesehen.<br />

Da einige Hochschulen diese Fragen jedoch in der Grundordnung regeln möchten,<br />

14 02 04

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