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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.<br />

Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven<br />

Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.<br />

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten<br />

Fällen festgesetzt werden, insbesondere <strong>für</strong> Studiengänge im Bereich der Kunst und<br />

Musik an Kunsthochschulen sowie <strong>für</strong> Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.<br />

(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann<br />

nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit<br />

festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen<br />

und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.<br />

(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten<br />

Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die<br />

Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer<br />

die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt<br />

und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten<br />

vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen<br />

teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen<br />

und Prüfungen zu unterziehen.<br />

§ 30<br />

Studiengänge<br />

(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf<br />

einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss)<br />

ausgerichtetes Studium. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge,<br />

die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.<br />

(2) Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung<br />

aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer <strong>für</strong> das Studium mehrere Fächer auswählen<br />

müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang<br />

gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.<br />

(3) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in<br />

dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen<br />

Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen<br />

sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit<br />

studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung<br />

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