28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

252<br />

und -wissenschaftler auch aus dem Ausland zu gewinnen. Der verbesserte Tenure<br />

Track gewährleistet bei erfolgreicher, aber in besonderer Weise qualitätsgesicherter<br />

Evaluation am Ende der Laufzeit der Juniorprofessur die Übernahme auf eine W 3-<br />

Professur; der bisherige Stellenvorbehalt entfällt daher. Zur besonderen Qualitätssicherung<br />

wird vorausgesetzt, dass die Hochschule da<strong>für</strong> ein Verfahren entwickelt, das<br />

mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmt wurde und mindestens die Einstellungskriterien,<br />

die Kriterien der Evaluierung und die an die Feststellung der Eignung,<br />

Befähigung und fachlichen Leistung gestellten Anforderungen beschreibt. Die an die<br />

Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gestellten Anforderungen<br />

sind bereits bei der Ausschreibung der Juniorprofessur auszuweisen. Im Falle<br />

des Absatzes 1 Satz 4 kann nach Absatz 2 Satz 2 das Einvernehmen zur Berufung<br />

auf die W 3-Professur auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden, um<br />

das Verfahren <strong>für</strong> den Wettbewerb mit ausländischen Hochschulen so zu verkürzen,<br />

dass die Personalauswahl aus einem internationalen Bewerberkreis ohne zeitlichen<br />

Aufschub möglich ist.<br />

Zu Absatz 2<br />

Zu Satz 1<br />

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die Grundlage der Ausübung des Berufungsrechts<br />

durch die Rektorin oder den Rektor der Berufungsvorschlag der Berufungskommission<br />

nach Absatz 3 ist. Die Rektorin oder der Rektor beruft in der Regel<br />

Vorgeschlagene, die einen Listenplatz erhalten haben. Von der Liste kann sie oder er<br />

in Ausnahmefällen mit nachvollziehbaren Gründen abweichen, die zu dokumentieren<br />

sind, auch im Hinblick auf eventuelle Rechtsstreite mit anderen Listenbewerberinnen<br />

und -bewerbern.<br />

Zu Satz 5<br />

Durch die Ergänzung in Satz 5 wird verdeutlicht, dass das Hausberufungsverbot gegenüber<br />

dem Gebot der Bestenauslese, das Verfassungsrang hat, nachrangig ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

Zu Satz 2<br />

Während die Gleichstellungsbeauftragte in der bisherigen Regelung (§ 4 Absatz 3<br />

Satz 3) mit beratender Stimme an der Berufungskommission teilnahm, ist die Gleich-<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!