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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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oder den Rektor der Studienakademie. Zum Regelfall der Übertragung siehe § 16<br />

Absatz 8 und die Begründung dazu.<br />

Zum bisherigen Absatz 9 Satz 7<br />

Die Regelungen in § 17 wurden in zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren mehrfach<br />

geändert, Satz 7 im bisherigen Absatz 9 hat im Zuge dieser Umgestaltungen<br />

seinen ursprünglichen Bezug und Regelungsgehalt verloren und führt inzwischen zu<br />

widersprüchlichen Wertungen. Die Streichung dient somit der Klarstellung.<br />

Zu § 18<br />

§ 18 übernimmt die Neuregelungen zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder<br />

und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit, die bisher in § 17 Absätze 5 und 7 geregelt<br />

waren. Die neu gestalteten Regelungen hätten den ohnehin langen § 17<br />

abermals erweitert, was im Interesse der Lesbarkeit vermieden werden soll.<br />

Das neue Leitbild zur Leitungsstruktur geht davon aus, dass die Trägerschaft der<br />

Hochschulen auf zwei Schultern ruht: Den Mitgliedern der Körperschaft als der „Gemeinschaft<br />

der Lehrenden und Lernenden“, die ihre Vertretung im Senat finden, und<br />

dem Land, dem die Hochschule als Institution zugeordnet ist und dessen Interessen<br />

in der Wahl vom Hochschulrat getragen werden. Ferner wird davon ausgegangen,<br />

dass es eines Zusammenspiels der Gremien bedarf. Dementsprechend wird ein<br />

neues Verfahren <strong>für</strong> die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder eingeführt. Die<br />

Rektoratsmitglieder sollen zur Stärkung ihrer Autorität und Akzeptanz durch Vertreterinnen<br />

und Vertreter der Hochschule direkt legitimiert werden. Deshalb soll der Senat<br />

bei der Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gestärkt und nicht - wie bislang<br />

- auf die Rolle einer „zweiten Kammer“ mit reiner Bestätigungsfunktion beschränkt<br />

werden. Der Hochschulrat soll aber wegen der strategischen Relevanz der Besetzung<br />

der Leitungsebene seine prägende Rolle bei der Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder<br />

behalten, nicht zuletzt, um seine Unabhängigkeit zu stärken. Gleichzeitig<br />

wird durch die nun gleichberechtigte Beteiligung des Senats die doppelte Legitimation<br />

des Rektorats gestärkt. Ferner ist die Neuregelung darauf angelegt, Pattsituationen,<br />

die nach dem bisherigen Recht möglich waren, auszuschließen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nunmehr wird die Findungskommission gesetzlich geregelt und die Beteiligung des<br />

Senats „auf Augenhöhe“ mit dem Hochschulrat gesetzlich dadurch verankert, dass<br />

14 02 04

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