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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Universität Freiburg und die Kunstakademien sind der Auffassung, dass die Option<br />

einer Zusammenführung der beiden Ämter in der Grundordnung zu uneinheitlichen<br />

Regelungen führen würde, was einer landesweiten Interessenvertretung entgegenstehen<br />

würde und die Gleichstellungsarbeit in der gesellschaftlichen Diskussion<br />

und im Hochschulalltag eher schwäche.<br />

Die Auffassung wird nicht geteilt. Bereits nach derzeitiger Rechtslage gibt es Sonderregelungen<br />

<strong>für</strong> das KIT, nach denen die Funktionen im wissenschaftlichen und im<br />

nichtwissenschaftlichen Bereich zusammengeführt wurden.<br />

Die BfC MWK, der Arbeitskreis der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit der Universitäten<br />

Baden-Württemberg, der Arbeitskreis der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

der PH, der HAW, der DHBW und der HPR weisen darauf hin, dass über die Abweichung<br />

vom Regelmodell nicht die hiervon nachteilig Betroffenen entscheiden würden,<br />

sondern der Personenkreis, der maßgeblich an der Grundordnung mitwirke, also<br />

überwiegend Männer aus dem wissenschaftlichen Bereich.<br />

Die BfC MWK schlägt alternativ vor, eine Senatsentscheidung an einen vorausgehenden<br />

Vorschlag der Gleichstellungskommission nach § 4 Absatz 6 zu knüpfen.<br />

Für das neue Optionsmodell (Regelmodell: Trennung der Ämter, Option Zusammenführung)<br />

sollen die wesentlichen Regelungen in der Grundordnung getroffen werden;<br />

dies ermöglicht Regelungen, die den Gegebenheiten vor Ort am besten entsprechen.<br />

Zudem dürfen die Mindeststandards des ChancenG bei einer Zusammenführung<br />

nicht unterschritten werden. Ferner wird eine Regelung aufgenommen, wonach die<br />

Zusammenführung der Funktionen im Senat nur im Einvernehmen mit der Mehrheit<br />

der nichtwissenschaftlich Beschäftigten im Senat getroffen werden darf.<br />

Zu § 4 Absatz 9<br />

Der HPR hält die Regelung <strong>für</strong> sinnvoll.<br />

Die LaKoG, die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der DHBW, die Beauftragte <strong>für</strong><br />

Chancengleichheit der DHBW und der Senat der DHBW begrüßen die gesetzliche<br />

Regelung. Sie regen aber darüber hinaus an, die Kooperation mit der Gleichstellungsbeauftragten<br />

und der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit zu regeln. Unabdingbar<br />

sei, die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen und ihre Beratungs- und Sachkompetenz<br />

hinzuzuziehen, um konstruktive Lösungen zu finden. Hier<strong>für</strong> soll nach<br />

Auffassung der LaKoG eine Senatskommission zum Schutz vor und zum Umgang<br />

14 02 04

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