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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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schlag wurde auch durch ver.di vorgetragen. Auch sei auf das Erfordernis einer fachlich<br />

entsprechenden Berufserfahrung zu verzichten. Zudem erwartet der DGB, bisher<br />

bestehende Zugangsmöglichkeiten zum Grundschullehramt und zu Studiengängen<br />

der frühkindlichen Bildung ohne vorgehende Berufsausbildung weiterhin offenzuhalten.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Regelungen zum Hochschulzugang <strong>für</strong> Studienbewerberinnen<br />

und -bewerber mit beruflicher Qualifikation wurden durch Beschluss der KMK<br />

vom 6. März 2003 bundesweit einheitlich vereinbart. Für Studienbewerberinnen und -<br />

bewerber mit Berufsausbildung wurde dabei eine mindestens dreijährige, fachlich<br />

entsprechende Berufspraxis sowie der erfolgreiche Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahrens<br />

festgelegt. Nach diesen Maßgaben erworbene Hochschulzugangsberechtigungen<br />

sind bundesweit anerkannt. An diesen Eckpunkten wird festgehalten.<br />

Der besondere Zugangsweg zum Studiengang Lehramt an Grund- und<br />

Hauptschulen aus § 58 Absatz 4 a.F. geht in der neuen umfassenden Regelung des<br />

Absatzes 2 Nummer 6 auf. Die einheitlichen Satzungen der Pädagogischen Hochschulen<br />

haben eine mindestens zweijährige Berufsausbildung vorausgesetzt; insofern<br />

ergibt sich keine Rechtsänderung.<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg<br />

schlägt vor, eine Mindestdauer der Berufserfahrung von zwei Jahren festzulegen.<br />

Die Satzungsermächtigung des Absatzes 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3<br />

erlaubt den Hochschulen, als Sachnächste zu entscheiden, inwieweit Berufserfahrung<br />

von bis zu drei Jahren Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Eignungsprüfung<br />

ist.<br />

Die DHBW schlägt vor, auf die Voraussetzung schriftlicher und mündlicher Prüfungsteile<br />

zu verzichten.<br />

Der Beschluss der KMK vom 6. März 2003 sieht in seiner Ziffer 2 vor, dass das Eignungsfeststellungsverfahren<br />

schriftliche und mündliche Prüfungsteile aufweist und<br />

auf allgemeines und fachbezogenes Wissen bezogen ist. Diese Vorgaben werden in<br />

Absatz 3 Satz 5 umgesetzt und stellen eine bundesweite Anerkennung der Eignungsprüfung<br />

sicher.<br />

Die LRK-Universitäten bittet um Klarstellung, welchen Anwendungsfall die Regelung<br />

zur Prüfungszulassung in besonders begründeten Einzelfällen umfasst.<br />

14 02 04

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