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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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- gesetzliche Rechtsfolgen nicht mehr an die Zulassung, sondern an die Einschreibung<br />

knüpfen; die bisherige Konstruktion der „fiktiven Zulassung“ wird dadurch<br />

vermieden.<br />

Außerdem wird die Vorschrift verschlankt.<br />

Den Hochschulen bleibt es wie bisher unbenommen, auch in nicht zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen bei Bedarf Bescheide zu erlassen, die einen Studienplatz<br />

im Vorfeld der Immatrikulation zusichern, und diese mit einer Bedingung oder Auflage<br />

zu versehen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt wie bisher die Einschreibung unter Einbeziehung der zur Einschreibung<br />

gehörenden Regelungen des bisherigen Absatzes 4. Entsprechend der neuen<br />

Systematik setzt die Aufnahme des Studiums nach Satz 2 die Einschreibung in einem<br />

Studiengang voraus. Bei einem Parallelstudium in zwei zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen verlangen die begrenzten Kapazitäten eine chancengerechte<br />

Teilhabe der Studienbewerberinnen und -bewerber. Wer also bereits in einem zulassungsbeschränkten<br />

Studiengang studiert, benötigt nach Satz 3 künftig einen besonderen<br />

beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Grund <strong>für</strong> eine Immatrikulation<br />

in einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang. Die Regelung führt<br />

insoweit zu einer Angleichung an die Rechtslage in anderen Ländern. Eine weitere<br />

Neuerung ist in Satz 5 das sogenannte Zeitstudium <strong>für</strong> inländische Studierende, das<br />

bisher nur <strong>für</strong> ausländische Studierende vorgesehen war. Schließlich ermöglicht<br />

Satz 6 es künftig, Personen als Studierende zu immatrikulieren, die Studien an der<br />

Hochschule absolvieren, die der Vorbereitung auf das Studium dienen. Die Hochschule<br />

hat hier<strong>für</strong> eine Satzungsregelung zu treffen, die auch die mitgliedschaftlichen<br />

Rechte festlegt. Als Studien, die der Vorbereitung auf das Studium dienen, kommen<br />

das Studienkolleg oder sonstige vorbereitende Kollegs in Betracht.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 fasst die zwingenden Immatrikulationshindernisse der bisherigen Absätze 2<br />

und 5 zusammen und passt sie an die neue Systematik an. Die Zulassungs- und<br />

Immatrikulationshindernisse in den bisherigen Nummern 1 bis 7 wurden mit einer<br />

Änderung in Nummer 4 in den Katalog der Immatrikulationshindernisse übernommen.<br />

Zudem wurde das zwingende Immatrikulationshindernis des bisherigen Absatzes<br />

5 Nummer 2 übernommen. Nicht übernommen wurde der bisherige Absatz 5<br />

Nummer 1, weil sich die Immatrikulationsvoraussetzung der Annahme als Doktoran-<br />

14 02 04

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